10ObS231/93•OGH 10ObS231/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmet D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juli 1993, GZ 12 Rs 56/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.Jänner 1993, GZ 20 Cgs 260/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend und entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/77, 2/119, 4/143, 6/17; SZ 61/185 [zust. Pfersmann, ÖJZ 1991, 765] und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG), zumal in der Revision keine neuen Argumente ins Treffen geführt werden.
Soweit die Revisionsausführungen den vom Erstgericht bestellten orthopädischen Sachverständigen betreffen, stellen sie den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mittels Revision ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (SSV-NF 7/12 mwN);
ein solcher Verstoß wird hier nicht geltend gemacht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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