5Ob1601/93•OGH 5Ob1601/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Verlassenschaft nach Anton K*****, zuletzt wohnhaft gewesen in , vertreten durch die erbserklärten Erben a) Martin B, Pensionist, ***** und b) Berta M*****, Hausfrau, , beide vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, 2.) Rudolf R, Pensionist, ***** und 3.) Verlassenschaft nach Josefa E*****, zuletzt wohnhaft gewesen , vertreten durch den erbserklärten Erben Johann E, Schuhmacher, ***** die zweit- und drittklagende Partei vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Kunigunde J*****, Landwirtin, ***** vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ungültigkeit eines Testamentes infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Feber 1993, GZ 4 a R 13/92-107, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sämtliche klagenden Parteien eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden (MGA JN-ZPO14 § 14 ZPO/E 4; EFSlg 60.754 und 66.920). Durch die Nichtbeteiligung der zweit- und drittklagenden Partei am Verfahren ab ihrem Fernbleiben von der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.3.1989 (ON 32) trat daher nicht Ruhen des Verfahrens ein; der Prozeß wurde vielmehr von der tätiggebliebenen erstklagenden Partei auch mit Wirkung für sie fortgesetzt. Demgemäß sind im Kopf dieser Entscheidung nach wie vor alle klagenden Parteien anzuführen. Die Vorinstanzen werden für die Berichtigung ihrer Urteile in diesem Sinn zu sorgen haben und sodann die Zustellung ihrer Urteile an die nach wie vor anwaltlich vertretenen zweit- und drittklagenden Parteien zu veranlassen haben.
Auf den in der außerordentlichen Revision enthaltenen Hinweis, daß der erbserklärte Erbe Martin B***** inzwischen ebenfalls verstorben sei, muß nicht weiter eingegangen werden, weil auch hinsichtlich der erstklagenden Partei anwaltliche Vertretung gegeben ist.
In der außerordentlichen Revision wird im wesentliches folgendes geltend gemacht:
a) Der Beweis der Unechtheit des Testaments sei nicht erbracht worden, weil dies nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe;
b) das Berufungsgericht habe wegen bloßer Verlesung des vom leitenden wissenschaftlichen Direktor des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden, H*****, im Strafverfahren erstatteten Gutachtens den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt;
c) die Vorinstanzen hätten das Klagebegehren überschritten, weil dieses nur auf Ungültigkeit des Testamentes gerichtet gewesen sei, also von einem Testament auszugehen sei, sodaß dessen Echtheit gar nicht geprüft werden dürfe;
d) im Verlassenschaftsverfahren sei die Klägerrolle nicht der Verlassenschaft nach Anton K*****, sondern den beiden erbserklärten Erben zugeteilt worden. Die Anführung letzterer im Kopf der Entscheidung stelle gegenüber der zunächst klagenden Partei (Verlassenschaft nach Anton K*****) eine unzulässige Parteienänderung dar;
e) das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem Antrag der beklagten Partei auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben worden sei.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Zu a):
Unrichtige Beweiswürdigung ist kein Revisionsgrund. Eine Angelegenheit der Beweiswürdigung ist es auch, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als ein anderer (7 Ob 506/77 uva; RZ 1990, 285/121). Das Berufungsgericht sprach ausdrücklich aus, daß es (auf Grund aller Verfahrensergebnisse) von der Unechtheit des verfahrensgegenständlichen Testamentes überzeugt sei.
Zu b):
Die beklagte Partei hat in der Berufungsverhandlung keine Einwendungen gegen die Verlesung des genannten Sachverständigengutachtens erhoben; diesfalls ist auf das gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernde Protokoll zu verweisen.
Zu c):
In der Klageerzählung wurde die Ungültigkeit des Testamentes ausdrücklich von seiner Unechtheit abgeleitet und deswegen die Feststellung begehrt, daß dieses keinen gültigen Erbrechtstitel bilde. Von einer Überschreitung des Klagebegehrens kann daher keine Rede sein, weil - eben im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen - dem Begriff "Ungültigkeit" nicht der von der Revisionswerberin geforderte engere Sinn beigelegt werden darf.
Zu d):
Die erbserklärten Erben repräsentieren die Verlassenschaft. Unabhängig davon, wie der Wortlaut des Rollenverteilungsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren war, kommt als Erbe in der Verlassenschaft nach Maria K***** zunächst der nachverstorbene Anton K*****, daher in der Folge die ihn repräsentierende und von Martin B***** und Berta M***** als erbserklärten Erben vertretene Verlassenschaft nach Anton K***** in Betracht. Die Parteienbezeichnung war daher in dieser Form beizubehalten. Sie wurde von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht nur nicht beanstandet, sondern selbst gebraucht (s ON 3 und 64).
Zu e):
Ob noch weitere Kontrollbeweise durchzuführen sind - um einen solchen Kontrollbeweis würde es sich bei Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Schriftfach zusätzlich zu den bereits vorliegenden mehreren solchen Gutachten handeln - betrifft die Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 62).
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