8Ob1682/93•OGH 8Ob1682/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Josef N*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Aloisia S*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 120.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. September 1993, GZ 1 R 138/93-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Erstgericht die Abweisung des Verbesserungsbegehrens entgegen den Revisionsbehauptungen ohnehin in seinen Urteilsspruch (Punkt 1) aufgenommen hat und ein verbesserungspflichtiger, aber selbst noch im Verfahren nicht verbesserungswilliger Unternehmer (Verkäufer) nicht durch diese seinem Prozeßstandpunkt entsprechende und in Rechtskraft erwachsene Abweisung, sondern nur noch durch die Stattgebung des Eventualbegehrens auf Zahlung des für die Verbesserung erforderlichen Deckungskapitals beschwert sein kann.
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