8Ob1676/93•OGH 8Ob1676/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ggesellschaft , H M), vertreten durch Dr.Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin prot.Fa. J.K*****, vertreten durch Dr.Karl Pacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erich N*****, vertreten durch Dr.Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 310.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16.September 1993, GZ 3 R 264/92-78, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den vor dem Revisionsgericht unbekämpfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen die in den Wohnungen vorhandenen "seinerzeitigen Mängel und die Schadensursachen nunmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit behoben und hieraus keine Durchfeuchtungen mehr zu erwarten sind", die vor dieser Mängelbehebung auf Grund der vorhandenen Durchfeuchtung eingetretenen, von der Revisionswerberin dargelegten Schäden (Verfärbungen, Aufwölben des Fußbodens usw) ebenso wie ein zufolge der Durchfeuchtung allenfalls gegebener Wertverlust des Hauses aber bereits mit Leistungsklage geltend zu machen wären, weshalb in der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht, es mangle der klagenden Partei an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, keine Fehlbeurteilung erkannt werden kann.
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