OGH 4Ob1113/93

4Ob1113/93Tribunal Superior16 de nov. de 1993

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OGH 4Ob1113/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger Pollak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "S*****" *****, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 17.September 1993, GZ 5 R 162/93-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das in einer Aussendung an die namentlich bezeichneten Angehörigen eines bestimmten Personenkreises enthaltene Versprechen einer Zuwendung als "Anbieten" oder aber als "Ankündigen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind", zu werten ist, war bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1990, 263; 4 Ob 77/93 ua). Daß die hier beanstandete, an bestimmte Personen gerichtete Aussendung an einen so großen Personenkreis gegangen wäre, daß von einem - für das "Anbieten" wesentlichen - "geschlossenen Personenkreis" nicht mehr gesprochen werden könnte, geht weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Feststellungen hervor. Die Beklagte, welche im Gegensatz zur Klägerin die Zahl ihrer Wochenendabonnenten in Kärnten und Osttirol kennen muß, hat in erster Instanz dazu keine Behauptungen aufgestellt; für die Annahme, daß die Zugabe ungeachtet dessen, daß sie einem bestimmten Teil der eigenen Kunden in Aussicht gestellt wurde, diesen nicht "angeboten", sondern öffentlich angekündigt worden wäre, fehlt daher jede Grundlage. Das Rekursgericht ist somit weder von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, noch hat es eine bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelte Rechtsfrage gelöst.

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