OGH 9ObA235/93

9ObA235/93Tribunal Superior10 de nov. de 1993

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OGH 9ObA235/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Adir. Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kommerzialrat Paul B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Roessler, Pritz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Paul B***** GmbH, L***** vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 744.171,66 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1993, GZ 33 Ra 13/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.September 1992, GZ 16 Cga 135/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 19.744,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.290,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Umstand, daß in Punkt 10 des Konsulentenvertrages die Möglichkeit der Aufrechnung von Gegenforderungen der beklagten Partei vereinbart wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Mehrheitsgesellschafterin für den Kläger das sofort einzuzahlende Viertel des auf ihn entfallenden Teiles der Kapitalerhöhung eingezahlt und dem Kläger kreditiert hat, so daß der beklagten Partei mangels Gegenseitigkeit eine Gegenforderung daraus nicht zusteht. Mit den weiteren Ausführungen zur Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die festgestellt haben, daß der Kläger die Einbehaltung des Konsulentenhonorares und der halben Pension durch die beklagte Partei zur Abdeckung der Forderungen der Mehrheitsgesellschafterin der beklagten Partei aus der Kapitalerhöhung nicht akzeptierte und daß Friedrich G***** als Geschäftsführer sowohl der beklagten Partei als auch der Mehrheitsgesellschafterin von dem gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei Franz H***** geäußerten Protest des Klägers gegen den Einbehalt informiert wurde.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, im Hinblick auf die Einzahlung des sofort fälligen Viertels der Kapitalerhöhung durch die Mehrheitsgesellschafterin stehe der beklagten Partei in diesem Umfang keine Forderung gegenüber dem Kläger zu, die gesetzmäßige Einforderung des Restes der erhöhten Stammeinlage sei nicht einmal behauptet worden, so daß der beklagten Partei auch daraus keine Gegenforderung zustehe, trifft zu; es genügt daher, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zur Rechtsrüge lediglich zu erwidern, daß selbst aus einem Schweigen des Klägers sein Einverständnis zum einseitig vorgenommenen Einbehaltungen seines Entgeltes und seiner Pension nicht erschlossen werden könnte. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat aber der Kläger den Einbehaltungen gegenüber dem weiteren Geschäftsführer der beklagten Partei Franz H***** sogar ausdrücklich widersprochen, was auch Friedrich G***** zur Kenntnis kam; für die Annahme eines konkludenten Einverständnisses des Klägers zum Einbehalt fehlt es daher an jeder Grundlage. Aus der als bloße Wissenserklärung zu qualifizierenden Mitteilung des durch den rechtswidrigen Einbehalt seines Konsulentenhonorars bzw seiner Betriebspension unter Druck gesetzten Klägers an Franz H*****, Friedrich G***** habe ihm zugesagt, mit einer Rate auf die Stammeinlage auszusetzen, haben die Vorinstanzen völlig zu Recht eine Zustimmung des Klägers zur Vorgangsweise der beklagten Partei nicht erschlossen.

Schließlich kann der Revisionswerberin auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sei bei Einforderung der restlichen Stammeinlage (vom Minderheitsgesellschafter) nicht an die Bestimmungen der §§ 35 Abs 1 Z 2 und 63 ff GmbHG gebunden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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