OGH 3Ob154/93

3Ob154/93Tribunal Superior10 de nov. de 1993

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OGH 3Ob154/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky ua, Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei Karin H*****,********** wegen 1,000.000 S sA, infolge (Revisions)Rekurses der Buchberechtigten Therese S*****, vertreten durch Dr.Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 28.Juli 1993, GZ R 549/92-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 14.September 1992, GZ 10 e 5/91-42, bestätigt und die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der (Revisions)Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens gab das Erstgericht dem von der Verpflichteten gemäß § 31 Abs. 2 RSchO gegen den Betrag des Schätzwertes erhobenen Einwendungen nicht Folge und bestimmte den Schätzwert nach dieser Bestimmung "endgültig". Zugleich genehmigte es die von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für deren Vorlage.

Auf der zu versteigernden Liegenschaft ist unter anderem ein Wohnrecht eingetragen. Die daraus Berechtigte erhob gegen den angeführten Beschluß des Erstgerichtes Rekurs. Dieser enthielt auch die Erklärung, den der Schätzung beigezogenen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. In der Begründung der Entscheidung nahm es auch zur Ablehnungserklärung Stellung und sah die Ablehnung nicht als berechtigt an.

Das von der Buchberechtigten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rechtsmittel ist unzulässig.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen jenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, mit dem der erstrichterliche Beschluß (zur Gänze) bestätigt wurde, ist es gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil weder die in dieser Gesetzesstelle noch die im § 83 Abs. 3 und § 239 Abs. 3 EO vorgesehenen Ausnahmen gegeben sind. In einem solchen Fall kommt es aber nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs. 1 ZPO sind (JUS 1993/1201 ua).

Soweit mit dem Rechtsmittel die dem Beschluß des Rekursgerichtes zu entnehmende Verwerfung der Ablehnung des Sachverständigen bekämpft wird, ist es unzulässig, weil der Rekurswerberin in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Ablehnung des Sachverständigen könnte nämlich nur für die Bestimmung des Schätzwertes von Einfluß sein. Diese Bestimmung wurde aber mit der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes rechtskräftig, weshalb die Ablehnung des Sachverständigen für das Verfahren keine Bedeutung mehr hat. Damit ist aber das Rechtsschutzinteresse der Rekurswerberin weggefallen, das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels bildet (ÖBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Da der der Beschluß des Rekursgerichtes der Rekurswerberin schon vor der Einbringung ihres Rekurses zugestellt wurde und das Rechtsschutzinteresse somit nicht nachträglich im Sinn des § 78 EO iVm § 50 Abs. 2 ZPO idF der EO-Nov 1991 weggefallen ist, muß nicht auf Grund dieser Bestimmung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden werden.

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