OGH 5Ob1572/93

5Ob1572/93Tribunal Superior9 de nov. de 1993

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OGH 5Ob1572/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag.Eva M*****, AHS-Professorin, ***** 2.) Mag.Hubert P*****, Pastoralassistent, ***** 3.) Edith C*****, Volksschullehrerin, ***** alle vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marktgemeinde P*****, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung, Wiederherstellung und Zahlung von S 4.410,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 18.November 1992, GZ R 423/92-47, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 4.166,49 (einschließlich S 694,41 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Vergleicht man den Wortlaut des Unterlassungsbegehrens mit demjenigen des Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehrens, so besteht nicht ein denknotwendiger Zusammenhang in dem Sinn, daß das Unterlassungsbegehren nicht vorweg selbständig erledigt werden könnte. Die in Punkt 1.) a) der Klage zunächst eingeräumte Lösungsbefugnis ist nicht mehr aufrecht (siehe Ordnungsnummer 6, AS 24), sodaß die Argumentation der beklagten Partei, sie werde durch die selbständige Erledigung des Unterlassungsbegehrens um die Ausübung dieser Lösungsbefugnis gebracht, ins Leere geht.

Die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben, weil die Feststellung betreffend Benützung des Grundes der Rechtsvorgängerin der klagenden Parteien (Urteil ON 42, S 6 unten) und die Wiedergabe derselben durch das Berufungsgericht (S 8 Abs 2 des Urteiles des Berufungsgerichtes ON 47) ident sind.

Zur angeblich unrichtigen Auslegung der Erklärung der Rechtsvorgängerin der klagenden Parteien betreffend Einräumung eines Benützungsrechtes durch das Berufungsgericht ist darauf zu verweisen, daß Vertragsauslegung im Einzelfall (ohne Verletzung von Auslegungsgrundsätzen) keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (MGA JN-ZPO14 § 502 E 31-33).

Eine Ersitzung des von der beklagten Partei behaupteten Benützungsrechtes scheidet schon mangels Zeitablaufes aus.

Eigentumserwerb nach § 418 ABGB durch redliche Bauführung wurde von der beklagten Partei nicht eingewendet. Die beklagte Partei kann sich im Rechtsmittelverfahren nicht darauf berufen, daß die klagenden Parteien ihr Eventualbegehren auf Eigentumserwerb der beklagten Partei durch Bauführung stützten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO (die klagenden Parteien haben in der Beantwortung des zunächst als ordentliche Revision zu behandelnden Rechtsmittels der beklagten Partei die Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht).

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