OGH 4Ob1574/93

4Ob1574/93Tribunal Superior2 de nov. de 1993

Abrir fonte

Texto completo

OGH 4Ob1574/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Gasser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Amhof und Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 152.489,-- sA (Berufungsinteresse S 132.161,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.August 1993, GZ 1a R 467/93-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin hat auf Grund des mit der Frau des Beklagten und dem Beklagten geschlossenen Kreditvertrages die Kreditvaluta von S 150.660,-- zunächst dem (mit S 52.945,66 im Soll befindlichen) Lohnkonto des Beklagten Nr 27.938 gutgebucht; vom Lohnkonto wurden S 34.096,-- auf das Konto Nr 20.051.520 und S 53.638,-- auf das Konto Nr 20.056.503 zur Saldoabdeckung überwiesen (AS 143, 165). Für die Verbindlichkeiten auf dem Konto Nr 20.051.520 und auf dem Konto Nr 20.056.503 hafteten der Beklagte und seine Ehegattin zur ungeteilten Hand; das Lohnkonto lautete auf den Beklagten; seine Ehegattin war zeichnungsberechtigt.

Zweck der Leistung der Klägerin aus dem klagegegenständlichen Kreditvertrag war es, den Beklaggen und seine Ehegattin "umzuschulden". Mit der Verwendung der Kreditvaluta zur Saldoabdeckung hat die Klägerin, bezogen auf den Beklagten, rechtsgrundlos geleistet, weil die Unterschrift des Beklagten auf dem Kreditvertrag gefälscht war und mit dem Beklagten daher kein Kreditvertrag zustande gekommen ist. Der Klägerin war dies nicht bekannt; sie hat daher irrtümlich geleistet.

Das zwischen der Klägerin, dem Beklagten und seiner Frau bestehende Verhältnis ist kein Drei-Personen-Verhältnis im üblichen Sinn (s dazu Rummel in Rummel, ABGB2, vor § 1431 Rz 8 ff; Koziol-Welser9 I 422 ff): Die Klägerin hat nicht an die Frau des Beklagten und diese an den Beklagten oder im Auftrag der Frau des Beklagten an diesen geleistet; sie hat vielmehr ihre Leistung auf Grund des mit beiden geschlossenen Kreditvertrages erbracht. Die irrtümliche rechtsgrundlose Leistung der Klägerin rechtfertigt eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB; im - hier allein maßgebenden - Zwei-Personen-Verhältnis (Klägerin - Beklagter) sind die Bestimmungen über die Leistungskondiktion leges speciales gegenüber § 1041 ABGB (Koziol-Welser aaO 413).

Ein etwaiger vertraglicher Anspruch aus dem mit der Frau des Beklagten geschlossenen Kreditvertrag kann die Befreiung des Beklagten von seinen Kreditverbindlichkeiten nicht rechtfertigen; auch soweit der Beklagte und seine Frau solidarisch für Kreditverbindlichkeiten (Konto Nr 20.056.503 und Konto Nr 20.051.520) hafteten, erfolgte die Kreditgewährung an die Frau des Beklagten nicht deshalb, um den Beklagten von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Der der Frau des Beklagten gewährte Kredit ändert daher nichts daran, daß die Leistung gegenüber dem Beklagten rechtsgrundlos erfolgte.

Die Vorinstanzen haben den Rückforderungsanspruch zu Recht primär nach § 1431 ABGB geprüft und bejaht. Daß die Verwendungsklage nach ständiger Rechtsprechung (SZ 43/226 uva) auszuschließen ist, wenn die Vermögensverschiebung in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis zu einem Dritten einen zureichenden Rechtsgrund findet, und daß arglistig herbeigeführte Verträge anfechtbar, aber nicht von vornherein nichtig sind (SZ 62/7 mwN), ist daher hier ohne Belang.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.