OGH 12Os116/93

12Os116/93Tribunal Superior28 de out. de 1993

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OGH 12Os116/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jörg P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. November 1992, GZ 38 Vr 1361/91-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Der am 11.Dezember 1968 geborene Jörg P***** wurde (1) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und (2) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Als versuchter schwerer Betrug liegt ihm zur Last, am 14.März und 11.April 1991 in Innsbruck mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Angestellte der Konzertagentur P***** bzw. Rod S***** durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, indem er in zwei Fällen jeweils durch manipulierte Auslandsüberweisungsaufträge die vertragskonforme Zahlung von Geldbeträgen zu je 75.000 US-Dollar glaubhaft zu machen suchte, zu einer Handlung, nämlich "zur Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der Veranstaltung eines Rod-S*****-Konzertes am 12.Mai 1991 in Innsbruck" zu verleiten getrachtet, wobei sich der beabsichtigte Schaden auf ca. 1,800.000 S belaufen sollte.

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dieser kommt schon insoweit Berechtigung zu, als im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) sinngemäß unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellung dahin geltend gemacht wird, daß das inkriminierte Verhalten des Angeklagten von dem Vorsatz geleitet war, Rod S***** bzw. die für ihn tätige Konzertagentur betrügerisch um das vereinbarte Veranstaltungshonorar zu schädigen. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen schloß der Angeklagte, der sich ohne nennenswerte brancheninterne Beziehungen und ohne jedes Eigenkapital mit der Veranstaltung von Rock-Konzerten befaßte, am 21.Februar 1991 mit der in den USA ansässigen Firma P***** als für Rod S***** tätiger Weltagentur einen Vertrag über einen für 12.Mai 1991 in Innsbruck geplanten Konzertauftritt des genannten Rock-Interpreten. Der Angeklagte ging dabei die vertragliche Verpflichtung ein, einen Betrag von insgesamt 150.000 US-Dollar in zwei Teilzahlungen zu je 75.000 US-Dollar vorzufinanzieren, von denen die erste am 7.März 1991 und die zweite am 11.April 1991 fällig wurden. Da ein von Jörg P***** am 24.Februar 1991 in Bozen veranstaltetes Konzert großen finanziellen Verlust brachte, zu dessen teilweiser Abdeckung der Angeklagte die Erlöse aus dem - seine Erwartungen gleichfalls nicht erfüllenden - Vorverkauf für das Rod S*****-Konzert heranzog, fehlten zur vertraglichen Vorfinanzierung dieser Konzertveranstaltung jedwede Barmittel. In diesem finanziellen Engpaß entschloß sich der Angeklagte, die Überweisungen der vereinbarten Teilzahlungen in der Weise vorzutäuschen, daß er vertragsfremde Auslandsüberweisungsaufträge nach Löschung der Originalangaben mit Korrekturflüssigkeit kopierte und das so hergestellte Formular inhaltlich in Richtung des angestrebten Täuschungszwecks adaptierte. Nach Aufdeckung der Fälschungen kündigte die Firma P***** den Vertrag auf und sagte das Konzert ab, weil derartige Rock-Konzerte nur stattfinden, wenn der vertraglich ausbedungene Betrag vor dem Auftritt des Interpreten auf dem Konto seiner Agentur eingelangt ist. Den auf eine Schädigung des Popsängers bzw. seiner Agentur ausgerichteten Betrugsvorsatz des Angeklagten begründete das Erstgericht im wesentlichen mit der tristen wirtschaftlichen Gesamtsituation des Angeklagten, die ab dem finanziellen Scheitern des Konzertes in Bozen und der geringen Nachfrage beim Kartenvorverkauf für das S*****-Konzert hinsichtlich der Erfüllbarkeit der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten jedwede optimistische Erwartungshaltung ausschloß.

Davon ausgehend, daß sich die bloße (vom Angeklagten auch eingestandene) Vortäuschung bezüglicher Auslandsüberweisungsaufträge vorweg als ungeeignet erwies, den tatsächlichen Kontoeingang bei der als Empfängerin angeführten Agentur darzutun, letzterer jedoch nach branchenüblichen Usancen entscheidende Bedingung für den - hier laut Urteilsspruch den inkriminierten Vermögensschaden auslösenden - Konzertauftritt darstellt, wendet die Beschwerde (sachlich insoweit durchwegs Z 5) zutreffend ein, daß sich die erstgerichtliche Annahme des auf eine betrügerische Schädigung des Rockinterpreten bzw. seiner Agentur ausgerichteten Tätervorsatzes nicht an allen wesentlichen Verfahrensergebnissen orientiert. So hat sich der Angeklagte selbst von Anfang an mit der Kenntnis des Umstandes verantwortet, daß Rod S***** nur unter der Voraussetzung zum vereinbarten Konzerttermin auftreten würde, daß die ausbedungenen Zahlungen zur Vorfinanzierung zu den vertragskonformen Zeitpunkten, spätestens aber einen Monat vor dem Konzerttermin, auf dem Agenturkonto eingelangt wären (215 iVm 175). Daß diese für die Durchführung des Konzertes essentielle Bedingung zum Inhalt des Vertrages vom 21.Februar 1991 zwischen dem Angeklagten und der Agentur P***** zählte, ergab sich auch aus dem (in der Hauptverhandlung verlesenen - 218) Telefax der Konzertagentur vom 25.April 1991 (33). Diese Beweisergebnisse indizieren das Wissen des Angeklagten um das Scheitern des geplanten Rockkonzertes für den Fall des Ausbleibens der vereinbarungsgemäßen Kontoeingänge, widerstreiten damit grundlegend der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellung, daß der Tätervorsatz die betrügerische Veranlassung des geplanten Konzertauftrittes ohne Gegenleistung einschloß und hätten solcherart in den Urteilsgründen einer einläßlichen, tatsächlich jedoch unterbliebenen Erörterung bedurft.

Ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen wäre, zeigt sich sohin, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und mit Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war (§ 285 e StPO). Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß im zweiten Rechtsgang auch die Subsumtionserwägungen in Richtung vollendeten Betruges zum Nachteil der beim Kartenvorverkauf Geschädigten (u.a. Tiroler Sparkassen - 13, 61, 65) aktualisierenden Verfahrensergebnisse zu beachten sein werden.

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