OGH 6Ob628/93

6Ob628/93Tribunal Superior27 de out. de 1993

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OGH 6Ob628/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Ralf M*****, und Gerhard M*****, beide in der Obsorge ihrer Mutter Bogumila M*****, im Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien , wegen Erhöhung oder Herabsetzung des vom Vater Ernst M, geschuldeten gesetzlichen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des mj. Gerhard M***** gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.Juli 1992, GZ 6 P 476/76-182, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.November 1992, AZ 43 R 621/92(ON 186), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird stattgegeben. Die angefochtene Rekursentscheidung wird in ihrem bestätigenden Teil ebenso wie Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses aufgehoben und die Pflegschaftssache auch in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz rückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der am 13.Oktober 1976 geborene Gerhard ist ein eheliches Kind. Die im Januar 1976 geschlossene Ehe seiner Eltern wurde durch die Rechtskraft des Scheidungsurteiles vom 25.April 1990 (ON 150) aufgelöst. Die Eltern leben aber bereits seit dem Frühjahr 1982 voneinander getrennt. Die alleinige Obsorge über beide Kinder ist der Mutter überantwortet (ON 60); der Jugendwohlfahrtsträger ist als Unterhaltssachwalter bestellt (ON 14).

Der Vater hatte als selbständiger Unternehmer eine Tages- und Nachtbar geführt, diesen gastgewerblichen Betrieb später in eine Bierausschank umgewandelt, war letztlich zahlungsunfähig geworden und mußte seinen Betrieb 1986 einstellen. Er bezog hierauf Sozialhilfeleistungen. Er strebte eine Anstellung als Führungskraft im Hotel- und Gastgewerbe an und besuchte deshalb einen Kurs im Wirtschaftsförderungsinstitut zur Wiedererlangung der Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes. Nach der im Januar 1988 bestandenen Konzessionsprüfung trat er letztlich Ende 1988 eine Stelle als Hotelnachtportier an.

Seit dem Beschluß vom 18.April 1990 (ON 142), mit dem die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den eineindrittel Jahre älteren Bruder für die Zeit ab 1.Juni 1990 auf 2.600 S erhöht worden war, ist die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den zur Zeit der Beschlußfassung 13 1/2 Jahre alt gewesenen Gerhard für die Zeit ab 1.Januar 1990 mit 2.300 S festgelegt. Dieser Unterhaltsfestsetzung hatte das Pflegschaftsgericht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 13.000 S als Bemessungsgrundlage sowie die konkurrierende Sorgepflicht für den älteren Bruder zugrundegelegt.

Mitte Juli 1991 stellte der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene jüngere Sohn Gerhard den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung seines Vaters für die Zeit ab 1.Oktober 1991 um 300 S auf 2.600 S monatlich zu erhöhen. Das Erhöhungsbegehren wurde damit begründet, daß sich die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes (mit dem Überschreiten der in der Unterhaltsrechtsprechung verbreitet als erheblich angesehenen Altersgrenze von 15 Jahren) erhöhen werden, der damals im 52.Lebensjahr gestandene Vater aber ungeachtet seiner Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.Juni 1991 auch weiterhin imstande wäre, durch entsprechende Berufstätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 13.000 S zu erzielen.

Der Vater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltserhöhung seines jüngeren Sohnes aus und stellte seinerseits in Ansehung beider Söhne den Antrag auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1.Juli 1991 auf je 1.200 S. Dabei machte er geltend, daß die Beendigung seines Dienstverhältnisses zwar formal auf seiner Dienstnehmerkündigung beruhe, tatsächlich aber auf dem Umstand, daß ihm ärztlicherseits von einer Weiterverrichtung von Nachtarbeit aus gesundheitlichen Gründen dringend abgeraten worden sei, für den Fall fehlender Bereitschaft zur Verrichtung von Nachtarbeit (im Turnus) ihm aber der Dienstgeber die Kündigung in Aussicht gestellt habe, der er nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zuvorgekommen sei. Tatsächlich verfüge er nur über ein Arbeitslosengeld von 280 S täglich.

Das Pflegschaftsgericht wies den Antrag des jüngeren Knaben, die monatliche Unterhaltsverpflichtung seines Vaters für die Zeit ab 1. Oktober 1991 (von 2.300 S) auf 2.600 S zu erhöhen, ab (ON 182 Punkt 1). Dem Herabsetzungsbegehren des Vaters gab das Pflegschaftsgericht aber teilweise statt und setzte den monatlich vom Vater seinen beiden Söhnen zu zahlenden Unterhalt für das dritte Quartal 1991 mit je

1. 300 S, für die Monate Oktober und November 1991 mit 1.450 S und für die Zeit ab 1.Dezember 1991 wieder mit je 1.300 S fest (ON 182 Punkt 5). Dabei legte das Pflegschaftsgericht einen Bezug des Vaters an täglichem Arbeitslosengeld von 241,50 S in der Zeit vom 11.Juli bis 27. November 1991 und den Bezug von Notstandsgeld von täglich 220,20 S ab 28.November 1991 und damit ein monatliches Einkommen des Vaters von 7.245 S im erstgenannten Zeitraum und ein solches 6.666 S im zweiten Zeitraum zugrunde. Als angemessenes Teilhaben des jüngeren Sohnes an diesen Einkünften seines Vaters erachtete das Pflegschaftsgericht im Hinblick auf dessen konkurrierende Sorgepflicht für den älteren Sohn, solange Gerhard das 15.Lebensjahr

noch nicht erreicht hatte, eine (20-2 =) 18 %ige Unterhaltsleistung

und für die Zeit danach eine (22-2 =) 20 %ige Unterhaltsleistung als

angemessen. Das Pflegschaftsgericht lehnte es ab, als Unterhaltsbemessungsgrundlage weiterhin jenes Einkommen zugrundezulegen, das der Vater ohne Kündigung seines Dienstverhältnisses bezogen haben würde. Hiezu vertrat das Pflegschaftsgericht vielmehr die vom erkennenden Senat zu 6 Ob 530/92 (ÖAmtsVmd 1992, 147) dargelegten Gedanken.

Das Rekursgericht gab dem vom jüngeren Sohn erhobenen Rekurs zwar in Ansehung der teilweisen Stattgebung des Herabsetzungsbegehrens des Vaters (ON 182 Punkt 5), nicht aber in Ansehung der Abweisung des Erhöhungsbegehrens (ON 182, Punkt 1) statt; im Umfang der Herabsetzung faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß, in Ansehung des Erhöhungsbegehrens bestätigte es die erstinstanzliche Antragsabweisung. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß hinsichtlich seines bestätigenden Ausspruches eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.

Auch das Rekursgericht schloß sich ausdrücklich den vom erkennenden Senat in 6 Ob 530/92 dargelegten Ansichten zu den Grenzen der Anspannung an, erachtete aber gerade bei Anwendung dieser Grundsätze das erstinstanzliche Verfahren noch als ergänzungsbedürftig. Was das - mit der altersbedingten Bedürfnissteigerung begründete - Erhöhungsbegehren des Kindes anlangte, maß das Rekursgericht dagegen den für das Herabsetzungsbegehren angenommenen Feststellungsmängeln keine Erheblichkeit zu. Es begründete aber auch sonst nicht, warum der dem jüngeren Sohn Gerhard gegen seinen Vater zustehende gesetzliche Unterhalt keinesfalls den Betrag von 2.300 S übersteigen könnte.

Dies rügt der jüngere Sohn in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs als inneren Widerspruch zulässigerweise und mit Recht.

In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurs waren daher auch die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Begehren des am 13.Oktober 1976 geborenen Schülers Gerhard, die monatliche Unterhaltsverpflichtung seines Vaters für die Zeit ab 1.Oktober 1991 von 2.300 S auf 2.600 S zu erhöhen, aufzuheben und die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung im Sinne der Ausführung des Rekursgerichtes zum Herabsetzungsbegehren des Vaters auch in diesem Umfang an das Gericht erster Instanz rückzuverweisen.

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