8Ob624/93(8Ob625/93)•OGH 8Ob624/93(8Ob625/93)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Georg K*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Ulrike K*****, vertreten durch Dr.Ludwig Pramer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 29.Juli 1993, GZ 18 R 348, 349/93-50, womit infolge Rekurses des Vaters Gerhard K***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 22.April 1993, GZ P 117/79-44, teilweise abngeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der erstgerichtliche Beschluß ON 44 betreffend den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltes von S 8.100 auch für die Zeit vom 1.2.1992 bis 4.11.1992 sowie der diesen Unterhaltsanspruch abweisende Teil des Punktes 1., letzter Absatz des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 50 werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird insoweit die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Auf Grund eines am Tage der Scheidung der Ehe der Eltern des mj Georg K***** geschlossenen Vergleiches vom 20.6.1979 wurden alle drei aus dieser Ehe stammenden Kinder der Mutter in Obsorge übergeben. Mit Vergleich vom 12.7.1988 trafen die Eltern eine neue Regelung, wonach die Pflege und Erziehung der drei Kinder dem Vater übertragen wurde. Dieser verpflichtete sich, für den Unterhalt der Kinder bis zu deren Großjährigkeit allein aufzukommen und die Mutter hinsichtlich allfälliger diebezüglicher Unterhaltsansprüche schad- und klagslos zu halten. Am 28.4.1992 gab die Mutter vor dem Pflegschaftsgericht zu Protokoll (ON 17), der mj Georg sei mit Zustimmung des Vaters am 23.1.1992 probeweise zu ihr gezogen und werde seither auch von ihr versorgt; diese Regelung habe sich bewährt, weshalb sie den Antrag stelle, ihr das Obsorgerecht hinsichtlich des mj Georg zu übertragen und dem Vater eine Unterhaltsleistung aufzutragen, deren Höhe mangels Kenntnis des konkreten Nettoeinkommens des Vaters einer genaueren Antragstellung vorbehalten werde. Da eine Einigung der Eltern über den festzusetzenden Unterhaltsbetrag nicht zustandekam (vgl ON 20), brachte der für die Mutter und den mj Georg einschreitende Rechtsvertreter am 5.11.1992 vor dem Pflegschaftsgericht vor (ON 31), daß "für den mj Georg ein Unterhaltsbetrag von S 9.000 beantragt wird."
Mit Beschluß ON 44 setzte das Pflegschaftsgericht den vom Vater dem mj Georg ab 1.2.1992 zu leistenden Unterhalt mit monatlich S 8.100 fest und wies das Mehrbegehren ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters insoweit Folge, als es den monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.100 erst ab 5.11.1992 zusprach und das den Zeitraum vom 1.2.1992 bis zum 4.11.1992 betreffende Mehrbegehren abwies. Es trat dem Rechtsstandpunkt des Rekurswerbers bei, daß die ziffernmäßige Konkretisierung des begehrten Unterhaltes erst in der Tagsatzung vom 5.11.1992 erfolgt sei, weshalb im erstgerichtlichen Unterhaltszuspruch bereits ab 1.2.1992 eine Antragsüberschreitung und damit ein wahrzunehmender Verstoß gegen § 405 ZPO liege.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Vater Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und auch gerechtfertigt:
Das Pflegschaftsgericht hat das - den Unterhaltsantrag mitbestimmende - Vorbringen der Mutter vom 28.4.1992 ON 17 offenbar als Antragstellung ab dem Tag der faktischen Unterbringung des mj Georg in ihrem Haushalt aufgefaßt und demgemäß bereits ab diesem Tag Unterhalt zuerkannt. Im Hinblick auf die nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich mögliche Forderung von Unterhalt auch für die Vergangenheit erschiene ein derartiger Zuspruch auch für die Zeit vor der Einbringung des Antrages zulässig. Das Vorbringen der Mutter war aber in dieser Beziehung insgesamt nicht hinreichend klar, sodaß das Erstgericht verpflichtet gewesen, weil sie entsprechend zu belehren und zu einer ausdrücklichen Antragstellung anzuleiten.
Durch das Rekursvorbringen der Mutter ist nun freilich klargestellt, daß Unterhalt rückwirkend ab 1.2.1992 begehrt wird. Im fortgesetzen Verfahren muß dem Vater Gelegenheit gegeben werden, hiezu Stellung zu nehmen und seine allfälligen Einwendungen auch gegen den für die Vergangenheit gestellten Unterhaltsanspruch zu erheben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.