2Ob50/93•OGH 2Ob50/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara T*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Parteien 1.) Helmut K***** und 2.) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.A. Ruschitzger und Dr.W.Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung einer Rente (Streitwert S 36.000,-), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Juni 1993, GZ 2 R 248/93-33, womit infolge der Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 4.März 1993, GZ 2 C 1352/91d-27, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die "außerordentliche" Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten auf Grund der bei einem Verkehrsunfall am 12.3.1989 erlittenen Verletzungen die Leistung einer monatlichen Rente von S 1.000,-.
Das Erstgericht sprach der Klägerin ab Schluß der Verhandlung erster Instanz bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die begehrte Rente zu. Unbekämpft abgewiesen, wurde das Rentenbegehren für die Zeit nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die Revision sei gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision der Beklagten, welche die Ansicht vertreten, gemäß § 58 Abs 1 JN bemesse sich der (Streit)Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer mit dem zehnfachen der Jahresleistung, sodaß der Streitwert im vorliegenden Fall S 120.000,- betrage; weiters liege eine erhebliche Rechtsfrage vor.
Die in der Revision vertretene Ansicht über den Wert des Streitgegenstandes ist unrichtig, weil bei Ansprüchen auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sich der Streitwert mit dem Dreifachen der Jahresleistung bemißt (§ 58 Abs 1 JN). Es ist daher von einem Streitwert von S 36.000,- auszugehen, sodaß die Revision unzulässig ist, weil gemäß § 502 Abs 2 ZPO dieses Rechtsmittel unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage dann unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.
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