OGH 4Ob111/93(4Ob1087/93)

4Ob111/93(4Ob1087/93)Tribunal Superior21 de set. de 1993

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OGH 4Ob111/93(4Ob1087/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oscar B***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "D*****" ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Rekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Juni 1993, GZ 4 R 62/93-15 und 4 R 63/93-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß ON 14 wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß ON 15 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 14:

Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, weil die beanstandete, der Beklagten zuzurechnende Werbeaktion gegen deren ausdrückliche Weisung durchgeführt wurde und die Beklagte nach Kenntnis davon alle ihr möglichen Gegenmaßnahmen ergriffen habe, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WBl 1988, 86 mwN). Die Beklagte hat entgegen den Rechtsmittelausführungen die Werbeaktion nicht verteidigt, sondern sogleich als "ohne Zweifel wettbewerbswidrig" bezeichnet (S. 12). Ob aber hier in Wahrheit doch Umstände hervorgekommen sind, welche die Wiederholung einer gesetzwidrigen Handlung der Beklagten nicht als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129; SZ 60/187; ecolex 1992, 487 uva).

II. Zum Rekurs gegen den Beschluß ON 15:

Daß das Rekursgericht hier einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Rekurses unterlassen hat, schadet nicht, weil das dagegen erhobene Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist:

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6 uva). Durch den angefochtenen Beschluß, mit dem das Rekursgericht den von der Beklagten gegen die ohne ihre Anhörung erlassene einstweilige Verfügung ON 2 erhobenen Rekurs als verfrüht vorgelegt dem Erstgericht zurückgestellt hat, kann sich die Klägerin nicht beschwert erachten; im übrigen wurde mittlerweile auch über den Widerspruch der Beklagten rechtskräftig entschieden, so daß das Erstgericht auch auf Grund des angefochtenen Beschlusses das Rechtsmittel ohnehin sofort dem Rekursgericht im Sinne der Entscheidung SZ 43/81 (aM OLG Innsbruck JBl 1973, 322) vorzulegen haben wird. Die von der Klägerin angestrebte ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses hätte somit keine praktische Auswirkung; sie würde vielmehr nur der Lösung der theoretischen Frage dienen, wie das Rekursgericht seinerzeit richtigerweise hätte vorgehen sollen.

Auch dieses Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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