OGH 3Ob141/93

3Ob141/93Tribunal Superior15 de set. de 1993

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OGH 3Ob141/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Ulrike W*****, vertreten durch Dr.Max Allmayer-Beck ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Ull Dieter W*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn ua, Rechtsanwälte in Mödling, wegen S 500.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1993, GZ R 429/93-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schladming vom 25. Februar 1993, GZ E 265/93b-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 25.2.1993 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei aufgrund eines vollstreckbaren Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 500.000,-- die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf dem Hälfteanteil (Anteil 1) der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 213 KG U***** und auf dem Hälfteanteil (Anteil 2) der der Betreibenden gehörigen Liegenschaft EZ 213 KG U***** (Anteil 2), auf welchem der Verpflichtete als Eigentümer vorgemerkt ist.

Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 76/93; 3 Ob 87/92; 3 Ob 14/93 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92; 3 Ob 38/92 uva).

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