8Ob604/93•OGH 8Ob604/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz , vertreten durch Dr.Paul Lechenauer und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei E, vertreten durch Dr.Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ausfolgung eines Schlüssels und Gewährung der Zufahrt (Streitwert S 20.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28. Mai 1993, GZ 21 R 148/93-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Ausfolgung eines Schlüssels und Gewährung der Zufahrt gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
nicht übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel.
Im Sinne der bereits vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision - ausgenommen die Ausnahmefälle des § 502 Abs 3 ZPO - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Da dies hier im Sinne des diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Ausspruches der Fall ist, erscheint auch die Erhebung einer auf § 502 Abs 1 ZPO gestützten "außerordentlichen" Revision unzulässig.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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