OGH 10ObS180/93

10ObS180/93Tribunal Superior7 de set. de 1993

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OGH 10ObS180/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte E*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Mai 1993, GZ 32 Rs 47/93-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Dezember 1992, GZ 26 Cgs 575/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob die vor dem Erstgericht aufgetretene Vertreterin der Klägerin "rechtskundig" gewesen sei, wie das Berufungsgericht meinte, oder nicht, ist aus folgender Überlegung unerheblich:

Die Klägerin rügte die Nichtberücksichtigung eines für ihren Prozeßstandpunkt günstigen Privatgutachtens und damit im Zusammenhang die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht bereits in ihrer Berufung als Verfahrensmangel; sie wiederholt diese Rüge nunmehr unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesen Ausführungen auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, daß der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 ua im Ergebnis ebenso Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher [1993] 15 ff; dazu ausführlich 10 Ob S 134/93) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar weder mit Mängelrüge noch mit Rechtsrüge. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 Ob S 100/93), sodaß auf die Ausführungen in der Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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