10ObS139/93•OGH 10ObS139/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf Z*****, vertreten durch Dr.Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Mai 1993, GZ 32 Rs 45/93-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.August 1992, GZ 13 Cgs 62/89-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht gab der inhaltlich wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, weil es die Beweisrüge als nicht gerechtfertigt erachtete.
Die nicht beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge in der Berufung keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat.
Der Versuch, unter den bisher genannten Revisionsgründen eine Beweisrüge auszuführen, muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 503 ZPO scheitern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.