1N539/93•OGH 1N539/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei Z***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Putz, Dr.Wolfgang Boesch, Dr.Andreas Rischka, Rechtsanwälte in Wien, und weiterer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei S*****Gesellschaft mbH, ***** wegen S 2,880.000,-- s.A. und weiterer betriebener Forderungen, die mit dem außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4.Juni 1993, GZ 2a R 303/93-55, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Angst vom 12.August 1993, den
Beschluß
gefaßt:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Die vom Bezirksgericht Kitzbühel mit außerordentlicher Revision vorgelegte Zwangsversteigerungssache AZ E 36/91 ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 1133/93 dem Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Angst als Berichterstatter angefallen. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Angst zeigte gemäß § 22 GOG an, daß die in diesem Verfahren versteigerten Liegenschaftanteile seiner Ehefrau Dietmut Angst zugeschlagen worden seien. Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse sei unter anderem die Verteilung des für diese Liegenschaftsanteile erzielten Meistbots. Auf diesen Anteilen sei unter anderem ein Pfandrecht und eine Dienstbarkeit (dem Inhalt nach ein Bestandrecht) für Bärbel K***** einverleibt. Das Erlöschen dieser Rechte könnte vom Umfang der Zuweisung von Beträgen aus dem Meistbot abhängen.
Der dargestellte Sachverhalt ist geeignet, die Unbefangenheit des Mitgliedes des zur Entscheidung berufenen Senates zumindest in Zweifel zu ziehen, weil von den am Verfahren beteiligten Personen ein unsachliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unterstellt werden könnte.
Der Befangenheitsanzeige war daher gemäß § 22 Abs.3 GOG stattzugeben.
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