10ObS169/93•OGH 10ObS169/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch (AG) und Mag.Kurt Retzer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** N*****, vertreten durch Dr.Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1993, GZ 13 Rs 21/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.November 1992, GZ 19 Cgs 52/92-10, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Revision vertritt den Standpunkt, daß aufgrund der vorliegenden Feststellungen davon auszugehen sei, daß es sich beim Leiden des Klägers um eine schicksalhafte Erkrankung handle und das Anheben der Lasten nur als Gelegenheitsursache zu qualifizieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß wohl festgestellt wurde, daß beim Kläger eine schicksalhafte degenerative Krankheit vorliege, daß aber anläßlich des Hebens der schweren Lasten im Juli 1981 und am 3.Oktober 1990 eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Kriterien, die dafür maßgeblich sind, ob bei Bestehen eines anlagebedingten Leidens die durch einen Arbeitsunfall ausgelösten Folgen der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen sind, wurden vom Obersten Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung dargelegt. Ausgehend hievon sind die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sache erforderlich.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
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