2R146/93•OLG 2R146/93
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Rechtssache der klagenden Partei Firma R. Handelsgesellschaft m.b.H., 5400 Hallein, vertreten durch Dr.Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei P.S., Handelsvertreter, D-6054, vertreten durch Dr.Norman Dick, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 597.295,- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 23.4.1993, 7 Cg 19/93-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinem Punkt 3. dahin abgeändert, daß dieser zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist bei Exekution schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit S 12.873,60 bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites (darin enthalten S 2.145,60 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiters bei Exekution schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit S 1.935,36 bestimmten Rekurskosten (darin enthalten S 322,56 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 3 ZPO).
Begründung:
In ihrer Klage gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten machte die klagende Partei die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 104 JN geltend, gestützt auf den zugleich mit der Klage vorgelegten Handelsvertretungsvertrag. In der Klagebeantwortung bestritt der Beklagte, daß eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen sei, und wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Nachdem die Parteien zur Unzuständigkeitseinrede, aber auch in der Sache selbst Schriftsätze gewechselt hatten (ON 4, 5 und 6), wurde in der ersten mündlichen Streitverhandlung am 23.4.1993 der Handelsvertretungsvertrag Beilage A erörtert, wobei der Prozeßrichter seine Rechtsansicht kundtat, durch Vereinbarung des Gerichtsstandes an einem Ort, an welchem sich nur ein Bezirksgericht befindet, werde auch die Unterwerfung der Parteien unter dessen sachliche Zuständigkeit begründet. Daraufhin beantragte die klagende Partei für den Fall, daß das Landesgericht Salzburg seine Unzuständigkeit ausspricht, die Überweisung der Rechtssache an das nicht offensichtlich unzuständige Bezirksgericht Hallein. Die beklagte Partei legte Kostennote.
Daraufhin verkündete der Prozeßrichter des Landesgerichtes Salzburg folgenden Beschluß:
Das Landesgericht Salzburg erklärt sich für unzuständig.
Die Rechtssache wird über Antrag der klagenden Partei gemäß § 261 Abs.6 ZPO an das nicht offensichtlich unzuständige Bezirksgericht Hallein überwiesen.
Das Kostenbegehren der beklagten Partei wird abgewiesen.
Dieser Beschluß wird nur in seinem Punkt 3) vom Beklagten mit Rekurs angefochten. Der Beklagte stellt den Rekursantrag, ihm die mit S 12.873,60 verzeichneten Kosten der Streitverhandlung vom 23.4.1993 zuzusprechen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung, wonach Kosten des Zuständigkeitsstreites nicht zuzusprechen seien, mit dem Argument, daß die Verhandlung in der Tagsatzung vom 23.4.1993 nicht auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt war und Vorbringen zur Sache selbst erstattet wurde, das im weiteren Verfahren verwendbar sei. Richtig ist zwar, daß keine formelle Einschränkung der Verhandlung auf den Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 261 Abs.2 ZPO ("aufgrund abgesonderter Verhandlung") erfolgte, doch kann dies einem berechtigten Kostenersatzanspruch einer Partei dann keinen Abbruch tun, wenn - wie im vorliegenden Fall anhand des Verhandlungsprotokolls ON 7 leicht nachzuvollziehen - tatsächlich über die Zuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde. Vorher hatten zwar die Parteien laut Protokoll ihre bisher erstatteten Schriftsätze ON 1, 2, 4 bis 6 vorgetragen und deren Inhalt wechselseitig bestritten, doch kann es sich angesichts einer Verhandlungsdauer von insgesamt 30 Minuten und des protokollierten Inhaltes der kontradiktorischen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede nur um eine protokollarische Förmlichkeit gehandelt haben. Die Ansicht des Erstrichters, das protokollierte Vorbringen in der Hauptsache sei im weiteren Verfahren verwendbar, wäre für die Frage eines abgesonderten Kostenersatzanspruches der beklagten Partei gemäß den §§ 52, 261 Abs.6 ZPO nur dann relevant, wenn sich ein anderes Gericht eine sogenannte Beweisbeschlußverhandlung vor Aufnahme von Beweisen ersparen könnte. Im vorliegenden Fall wird jedoch der Fassung des Beweisbeschlusses eine eingehende Erörterung der beiderseitigen Beweisanbote und deren Konkretisierung (z.B. "informierter Vertreter" ON 1 und 6 je S.4), vor allem eine Vorlage und Erörterung der angebotenen Urkundenbeweise ("BelastungsNr.12136 vom 1.11.1990 zur Verhandlung", Buchhaltungsunterlagen, "Provisionsabrechnungen zur Verhandlung", "die betreffenden Geschäftsunterlagen" usw) vorausgehen müssen. In der Hauptsache wurde also durch die Ergebnisse der Streitverhandlung vom 23.4.1993 für das weitere Verfahren vor einem anderen Gericht praktisch überhaupt kein Verfahrensaufwand eingespart. Vielmehr stellt sich die Streitverhandlung vom 23.4.1993 nach der Aktenlage als abgesonderter Zuständigkeitsstreit dar, in welchem der Beklagte mit seiner Einrede der örtlichen Unzuständigkeit jedenfalls durchgedrungen ist. Dem Beklagten sind daher die richtig verzeichneten Kosten dieser Tagsatzung zu ersetzen (§§ 41, 52 ZPO).
Der Vollständigkeit halber muß noch darauf hingewiesen werden, daß der Beklagte, der bisher nur die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hat, sich im Sinne des letzten Satzes der Bestimmung des § 261 Abs.6 ZPO noch nicht hinsichtlich einer Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hallein präkludiert hat. Es steht daher noch nicht einmal fest, ob der Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Hallein ausgetragen werden wird.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO, wobei Bemessungsgrundlage der vom Rekurswerber ersiegte Kostenbetrag ist. Dies führt allerdings zu einem gegenüber dem Kostenverzeichnis niedrigeren Rekurskostenzuspruch, da Kostenrekurse nach TP 3A und nicht nach TP 3B RAT zu entlohnen sind.
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