13Ns9/93•OGH 13Ns9/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach den §§ 169 Abs. 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 6 Vr 867/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten Peter H***** auf nachträgliche Milderung der vom Obersten Gerichtshof mit dem Urteil vom 7.April 1988, GZ 13 Os 149/87-17, bemessenen Freiheitsstrafe gemäß dem § 410 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Antrag auf Strafmilderung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und 9 (neun) Monate herabgesetzt.
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.Juni 1987, GZ 6 Vr 867/86-268, wurde der am 15. Mai 1961 geborene österreichische Staatsbürger Peter H***** der (überwiegend in Gesellschaft von Mittätern begangenen) Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB sowie der Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG, der Urkundenunterdrückung, der schweren Sachbeschädigung, des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens des Versicherungsmißbrauches und des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach den §§ 229 Abs. 1; 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7; 151 Abs. 1 Z 1; 298 Abs. 1 iVm § 15 StGB schuldig erkannt und nach dem § 169 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren verurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verwarf zwar der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 7.April 1988, GZ 13 Os 149/87-17 (ON 309 der Strafakten), setzte aber in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herab. Dabei wurden zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgründen noch die (bei der Brandstiftung am 9. März 1986 in Gasselsdorf erlittenen) eigenen Verletzungen des Angeklagten als mildernd gewertet. Unter besonderer Betonung des reumütigen Geständnisses, das die tragende Säule der Wahrheitsfindung darstellte, erachtete der Oberste Gerichtshof eine geringfügige Reduzierung der Strafe im Ausmaße von einem halben Jahr für gerechtfertigt.
Nach Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe wurde Peter H***** zufolge des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. Mai 1988 (ON 322) an diesem Tage nach dem § 46 Abs. 1 StGB mit einem Strafrest von 1 (einem) Jahr, 11 (elf) Monaten und 29 (neunundzwanzig) Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt entlassen.
Am 5.Juni 1991 beantragte Peter H***** beim Erstgericht die nachträgliche Milderung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß dem § 410 StPO mit der Begründung, er habe sich mit der ***** Versicherungsgesellschaft, die durch einige der von ihm begangenen Straftaten um einen eine Million Schilling weit übersteigenden Betrag geschädigt wurde, umfassend verglichen und den verglichenen Betrag bezahlt (ON 411). Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluß vom 25.Jänner 1992, GZ 6 Vr 867/86-419, zunächst zurück- (richtig: ab-)gewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.Februar 1993 wiederholte Peter H***** seinen Strafmilderungsantrag, nunmehr mit der durch ein Bestätigungsschreiben der ***** Versicherungs-AG dokumentierten Präzisierung, daß der Vergleich mit der Versicherung nach Rechtskraft des Strafverfahrens über einen Betrag von 100.000 S abgeschlossen und dieser Betrag am 19.Mai 1989 bezahlt wurde (ON 430).
Das Erstgericht stellte im Wege des Oberlandesgerichtes Graz den Antrag auf Strafmilderung in der vom Verurteilten begehrten Form, wies jedoch darauf hin, daß Peter H***** mit dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 23. September 1992, GZ 10 Vr 1199/90-129, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, sowie daß aus Anlaß dieser Verurteilung gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO der aus der aktuellen Verurteilung offene Strafrest widerrufen wurde (ON 436).
Das Oberlandesgericht Graz schloß sich diesem Antrag an (AZ 11 Ns 57/93).
Der nach dem § 410 Abs. 3 StPO zur Entscheidung berufene Oberste Gerichtshof gelangte nach Überprüfung der Aktenlage und Anhörung des Generalprokurators, der dem Antrag nicht entgegentrat, zur Auffassung, daß eine maßvolle Reduzierung der Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist.
Die Bestimmung des § 410 StPO ermöglicht die Berücksichtigung auch solcher Milderungsumstände, die erst nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles entstanden sind oder zur Zeit der Urteilsfällung zwar bereits vorhanden, aber doch nicht bekannt waren. Kommt ihnen Gewicht zu, führen sie innerhalb des vom Gericht angewendeten Strafsatzes zu einer milderen Bemessung der Strafe.
Zu diesen Milderungsgründen zählt auch die nachträgliche Schadensgutmachung (SSt 4/38, EvBl 1972/70 ua), die im vorliegenden Fall durch den mit der geschädigten Versicherung erzielten Vergleich (über die Bezahlung eines Betrages von 100.000 S) und dessen Erfüllung zwar evident ist, mit Rücksicht auf die gesamte, vom Verurteilten (mit) zu verantwortende Deliktssumme in der Größenordnung von rund 10 Millionen Schilling dieser gegenüber aber doch deutlich in den Hintergrund tritt. Im Zusammenhalt mit den übrigen Strafzumessungsgründen - wobei die Folgeverurteilung naturgemäß außer Betracht zu bleiben hat - kann daher nur eine Reduzierung der Freiheitsstrafe um 3 (drei) Monate vertreten werden.
In diesem Umfang war dem Strafmilderungsantrag daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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