OGH 12Os91/93

12Os91/93Tribunal Superior8 de jul. de 1993

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OGH 12Os91/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas U***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.März 1993, GZ 30 f Vr 4664/88-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 28.August 1942 geborene Thomas Josef U***** wurde - aufgrund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschwornen - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zu ergänzen: erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 7.März 1991 in Wien "in Gesellschaft (§ 12 StGB) des abgesondert verfolgten Martin R*****" dem Josef W***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw abgenötigt, indem er ihn mit einem Gewehr bedrohte, während Martin R***** eine Brieftasche mit 15.033 S Bargeld, Schmuckstücke im Gesamtwert von 114.725 S und Münzen im Wert von insgesamt 60.400 S an sich nahm und Josef W***** anschließend fesselte.

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der in der Hauptverhandlung gestellte (459, 460) Antrag auf "neuerliche Ausforschung der Agnes N*****, 41 Jahre alt, geschieden, zwei Kinder, wohnhaft in Budapest" bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte. Dazu ist vorweg festzuhalten, daß (im Zuge sicherheitsbehördlicher Erhebungen wegen Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz) zunächst der (wegen des hier inkriminierten Raubes inzwischen gesondert rechtskräftig verurteilte) Martin R***** als einer der beiden Raubtäter ausgeforscht wurde, der den (seit der Tat flüchtig gewesenen) Angeklagten von Anfang an als seinen Komplizen und Mittäter bezeichnete. Der Angeklagte - nach seiner Ausforschung und Verhaftung mit diesen ihn belastenden Angaben konfrontiert - leugnete seine Tatbeteiligung und gab in der Hauptverhandlung 13. Juli 1992 zunächst an, "konkret nicht sagen" zu können, wo er sich am Tag der Tat aufgehalten habe, er sei jedoch der Meinung, zur Tatzeit in Budapest gewesen zu sein (342). Im Zuge seiner weiteren Vernehmung gab er an, unangemeldet bei einer Freundin namens Josefine N***** gewohnt zu haben (345), mit ihr jedoch nicht immer "zusammen" gewesen zu sein, weil diese als Zigeunerin und "Wanderhändlerin" mit anderen hausieren gegangen sei (349). Auf der Grundlage dieses Vorbringens beantragte der Verteidiger bereits am 13.Juli 1992 die "Vernehmung der Zeugin Agnes Josefine N*****, Hausiererin, Üllüi, Üt 18/III/2, Budapest, zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte unter anderem auch von Ende Februar 1991 bis Mitte März 1991 bei ihr an der angegebenen Adresse aufgehalten hat, ohne während dieses Zeitraumes nach Österreich zurückzukehren" (359, 360).

Das Erstgericht veranlaßte daraufhin eine (die vom Beschwerdeführer relevierten allfälligen akustischen Übermittlungsfehler ausschließende) fernschriftliche Anfrage an "Interpol Budapest" zwecks entsprechender Verifizierung der vom Angeklagten namhaft gemachten Alibizeugin, wobei auch auf seine weitere Behauptung Bezug genommen wurde, daß im selben Haus ("zwei Stockwerke tiefer") eine Lehrerin wohnhaft sei (371, 417). Mit Telefax vom 28.Jänner 1993 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, mit, daß laut (urgierter) fernmündlicher Nachricht des Büros zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Budapest die sicherheitsbehördliche Überprüfung der Angaben des Angeklagten negativ verlaufen sei. Demnach seien in dem bezeichneten Haus die vom Angeklagten behauptete Türnummer nicht existent, eine Agnes Josefine N***** unbekannt und im angeführten Zeitraum von den Hausparteien keine Beobachtungen gemacht worden, die den vom Angeklagten behaupteten Aufenthalt bestätigt hätten (429). In der am 29.März 1993 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung schloß der Angeklagte jedweden Irrtum hinsichtlich der seinerzeit angegebenen Zeugenadresse aus, ergänzte sein die angestrebte Beweisaufnahme betreffendes Vorbringen jedoch dahin, daß er mittlerweile von einer Übersiedlung der "jetzt 41 Jahre alten", geschiedenen Zeugin (die zwei Kinder habe) in eine andere, ihm nicht bekannte Wohnung in Budapest erfahren habe (440).

Bei der dargelegten Sachkonstellation waren die letzterwähnten Angaben des Angeklagten im Sinn der dem gerügten Zwischenerkenntnis zugrunde liegenden erstgerichtlichen Erwägungen nicht geeignet, den in Rede stehenden Beweisantrag prozessual tauglich zu begründen. Abgesehen davon, daß die ins Treffen geführte Zeugin schon nach den vom Angeklagten selbst angegebenen Modalitäten ihrer (mit häufigen Ortsveränderungen verbundenen) Erwerbstätigkeit für die angestrebte Bestätigung seiner im fraglichen Zeitraum ununterbrochenen Anwesenheit in Budapest vorweg nicht in Betracht kommt, hätte es im Hinblick auf das negative sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnis aus Ungarn zu der vom Angeklagten ausdrücklich mit Bestimmtheit als richtig bezeichneten Zeugenadresse der Anführung besonderer Gründe bedurft, aus denen nunmehr (noch dazu) nach Wegfall der Aktualität dieser bisher einzigen über die bloße Namensnennung hinausgehenden Personalangabe die Ausforschung der reklamierten Zeugin zu erwarten wäre. Da der Beweisantrag dieser hier unabdingbaren Voraussetzung nicht gerecht wird, verfiel er ohne Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen mit Recht der Abweisung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

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