6Ob1596/93•OGH 6Ob1596/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich W*****, vertreten durch Dr.Gerold und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1./ Mag.Gottfried L*****, 2./ Edeltraude F*****, 3./ Gertrude L*****, 4./ Hulda P***** und 5./ Erhart L*****, alle vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 400.739,66 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das berufungsgerichtliche (Teil)Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.Januar 1993, AZ 41 R 952/92 (ON 16), den
Beschluß
gefaßt:
1. / Die Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses auf Aufhebung des klagsstattgebenden Teiles des erstinstanzlichen Urteils wird zurückgewiesen.
2. / Auch die außerordentliche Revision gegen das bestätigende berufungsgerichtliche (Teil)Urteil wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger hatte von den Beklagten eine Büro-Wohnung für die Zeit ab 1. Juli 1990 in Unterbestand genommen. Im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG war als Endigungszeitpunkt der 30.Juni 1995 vereinbart; Kündigungsmöglichkeiten waren aber vorgesehen. Auf Wunsch des Klägers wurde das Untermietverhältnis einvernehmlich mit Jahresende 1990, also bereits nach einer halbjährigen Vertragsdauer, beendet.
Der Kläger hatte zur Instandsetzung und Ausstattung der Untermieträume größere Aufwendungen gemacht. Er bezifferte seinen Gesamtaufwand mit mehr als 490.000 S (und unterstellte dazu einen vollen Nutzen dieser Aufwendungen für die Beklagten als Untervermieter). Im Hinblick auf eine Zahlung von rund 90.000 S stellte der Kläger ein auf seine Aufwendungen gestütztes Ersatzbegehren auf Zahlung von rund 400.000 S.
Im Zuge der Verhandlung brachte der Kläger vor, er habe zwar die von ihm vertraglich geschuldete Miete für den letzten Vertragsmonat nicht mehr bezahlt; aus diesem Grund hätten die Beklagten einen Betrag von rund 38.000 S (an zugestandenem Aufwandersatz) "zurückbehalten". Dem Anspruch der Beklagten (auf den Zins für Dezember 1990) stünde jedoch eine Zinsbefreiungsforderung des Klägers in der Höhe von 50.000 S gegenüber, weil die Untermieträume im Oktober und in der ersten Hälfte November 1990 zufolge Betriebsunfähigkeit der Heizungsanlage für den bedungenen Gebrauch unbenützbar gewesen seien; diese Zinsbefreiungsforderung wende er "kompensandoweise" ein. Der von den Beklagten vorgenommene Abzug von rund 38.000 S sei ungerechtfertige; die Beklagten hätten diesen Betrag zu bezahlen. Zu seinem Klagebegehren gab der Kläger keinerlei Erklärungen ab.
Das Prozeßgericht erster Instanz deutete das Prozeßvorbringen des Klägers als Klagseinschränkung um den Betrag des Mietzinses für Dezember 1990 unter gleichzeitiger Ausdehnung des Begehrens um den mit 50.400 S bezifferten Betrag an Zinsbefreiung, bemerkte in den Entscheidungsgründen, daß diese Klagsänderung zuzulassen wäre, erledigte allerdings spruchmäßig nur ein Begehren in der Höhe des ursprünglichen Klagsbetrages. Es sprach dem Kläger einen Betrag von 49.959 S an Zinsbefreiung zu, wies aber das restliche (auf Aufwandersatz gegründete) Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht erblickte im Zuspruch eines Betrages von 49.959 S eine - nicht gerügte - Überschreitung des Klagebegehrens und hob aus diesem Grund das erstinstanzliche Urteil in dessen klagsstattgebendem Teil aus Anlaß der Berufung der Beklagten als nichtig auf.
Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger erhebt ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel.
Nach der Anfechtungserklärung soll das Berufungsurteil vollumfänglich angefochten werden, nach seinem Rechtsmittelantrag strebt der Rechtsmittelwerber eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des auf Zahlung des vollen Klagsbetrages von 400.739,66 S samt Nebenforderungen gerichteten Klagebegehrens an. Es unterblieb allerdings jede Rechtsmittelausführung zu der rein verfahrensrechtlich begründeten berufungsgerichtlichen Beschlußentscheidung auf teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (im verurteilenden Ausspruch) als nichtig.
Im Umfang der berufungsgerichtlichen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles blieb das Klagbegehren bisher unerledigt. Das hat auch ohne berufungsgerichtlichen Auftrag zur entsprechenden Verfahrensergänzung zwingend zur Folge, daß über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Streitgegenstandes noch zu entscheiden sein wird, und zwar ungeachtet dessen, daß das Berufungsgericht seine bestätigende Erledigung nicht ausdrücklich als Teilurteil bezeichnete und bei der Kostenentscheidung offensichtlich von einer die Rechtssache abschließend erledigenden Entscheidung ausgegangen sein mag.
Steht aber im Umfang der berufungsgerichtlichen Aufhebung noch eine zu fällende Entscheidung aus, liegt keinesfalls ein etwa in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbarer berufungsgerichtlicher Beschluß vor, sodaß eine Anfechtung der Beschlußentscheidung jedenfalls ausgeschlossen ist.
Es erübrigen sich deshalb Erörterungen darüber, ob gegen die berufungsgerichtliche Beschlußentscheidung mangels jeder Rechtsmittelausführung überhaupt ein wirksames Rechtsmittel vorliegt.
Die gegen die berufungsgerichtliche Beschlußentscheidung erhobene Anfechtung war aus dem Grunde des § 519 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wird sein Verfahren in Ansehung des Teilbegehrens auf Zuspruch von restlichen 49.959 S samt 4 % Zinsen seit 1.Januar 1991 fortzusehen haben.
Die bestätigende Berufungsentscheidung beruht auf einer Einzelvertragsauslegung, ohne daß ein Verstoß gegen anerkannte Vertragsauslegungsgrundsätze erkennbar wäre. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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