OGH 10ObS115/93

10ObS115/93Tribunal Superior30 de jun. de 1993

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OGH 10ObS115/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Norbert Schweitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Bock (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred W*****, ***** vertreten durch Dr.Dieter Jedlicka, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1992, GZ 33 Rs 140/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Juni 1992, GZ 4 Cgs 777/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Juli 1991 gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger nicht invalid (iS des § 255 Abs 3 ASVG) sei.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes brachte der Kläger zunächst eine verspätete Revision ein, die mit hg. Beschluß vom 4.März 1993, 10 Ob S 45/93, zurückgewiesen wurde, jedoch infolge der mit erstgerichtlichem Beschluß vom 19.Mai 1993, 4 Cgs 777/91-23, bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsfrist nunmehr als rechtzeitig erhoben gilt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Kläger neuerlich die bereits vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 leg. cit.).

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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