OGH 14Os101/93

14Os101/93Tribunal Superior29 de jun. de 1993

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OGH 14Os101/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman W***** und einen anderen wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.April 1993, GZ 4 d Vr 11.735/92-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Roman W***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben er und (der im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilte) Reinhard T***** am 15. September 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von insgesamt 684,50 S, Verfügungsberechtigten der Firma K***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Roman W***** allein bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er die beiden Berufsdetektive Georg S***** und Christian E***** durch Schläge attackierte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Die nur gegen die Qualifikation des Diebstahls als "räuberischer" nach § 131 StGB gerichtete, (nominell) auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Denn bei dem Beschwerdeeinwand, seine gegen die beiden Detektive gesetzten Aktionen seien "eindeutig (nur) darauf gerichtet" gewesen, sich der Festnahme zu entziehen, geht der Beschwerdeführer nicht, wie dies für die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von den - übrigens auch in seiner eigenen Verantwortung Deckung findenden (vgl. S 57, 92 ff) - tatsächlichen Urteilsfeststellungen aus, wonach seine Absicht bei der in Rede stehenden Gewaltanwendung jedenfalls auch auf die Erhaltung der Beute gerichtet war (US 2, 6, 7). Das - mit Formulierungen, wie "die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung, ich hatte einen Entschluß zur Anwendung von Gewalt gefaßt, um mich im Besitz der Beute zu erhalten, ist daher verfehlt," - in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr, ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen, auf eine im Nichtigkeitsverfahren - nach wie vor - unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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