OGH 9ObA154/93

9ObA154/93Tribunal Superior23 de jun. de 1993

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OGH 9ObA154/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl O*****, Gemeindebediensteter, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Firma K***** M*****, Heizgerätefabrik, ***** vertreten durch Dr.Martin Zenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 235.258,99 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1993, GZ 31 Ra 165/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Juli 1992, GZ 24 Cga 509/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 10.200,60 (darin S 1.700,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, daß die Beklagte das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes weder behauptet noch bewiesen habe und der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 dritter Fall AngG auf den Kläger nicht anzuwenden sei, entgegenzuhalten, daß es diesbezüglich allein auf das Tatsachenvorbringen ankommt. Zu einer rechtlichen Qualifikation des behaupteten Fehlverhaltens des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten privat und auf eigene Rechnung, teils in der Arbeitszeit, teils in der Freizeit, wiederholt Ofenreparaturen und Servicearbeiten vor, die er als Arbeitnehmer der Beklagten ansonsten für diese zu verrichten gehabt hätte. Er trug unrichtige Zeitangaben in die Stempelkarte ein, um sich durch Überstunden Zeitausgleich zu verschaffen. Mitunter riet er Kunden der Beklagten, einen Ofen von anderen Unternehmen zu kaufen, da die Beklagte eine lange Lieferzeit und teure Serviceleistungen habe. Bei diesem Sachverhalt sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß die Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 65 f, 71 ff).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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