OGH 8Ob581/93

8Ob581/93Tribunal Superior17 de jun. de 1993

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OGH 8Ob581/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Thomas B*****, und 2. Elisabeth B*****, beide vertreten durch Dr.Valentin Kakl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ruperta F*****, vertreten durch Dr.Gert Paulsen und Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Übergabe eines Bestandgegenstandes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 9.Oktober 1992, GZ 1 R 453/92-12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.August 1992, GZ 24 C 411/91y-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

In Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung wird das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit S 7.868,88 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 1.011,48 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger stellten am 9.Dezember 1991 das Begehren, der Beklagten aufzutragen, ihnen die im zweiten Stock des Hauses R*****, gelegene Wohnung mit Ablauf des 31.Dezember 1991 geräumt zu übergeben oder gegen diesen Auftrag Einwendungen zu erheben. Zur Begründung brachten sie vor, die Beklagte benütze das Bestandobjekt auf Grund eines mit einem Jahr befristeten und am 31.Dezember 1991 endenden Mietvertragsverhältnisses und weigere sich, die in Form einer Aufkündigung erfolgte schriftliche Mitteilung über die bevorstehende Beendigung des Bestandverhältnisses zur Kenntnis zu nehmen.

Gegen den vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen Übergabeauftrag erhob die Beklagte Einwendungen und beantragte die Abweisung des Übergabs- und Räumungsbegehrens. Sie verwies auf den seinerzeit zwischen ihr und dem Vormund der Kläger abgeschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten unbefristeten Mietvertrag und behauptete die Unwirksamkeit des schließlich mit den Klägern selbst nach deren Volljährigkeit abgeschlossenen weiteren befristeten Mietvertrages zufolge Irrtums bzw. Irreführung durch Zusage einer Vertragserneuerung.

Das Erstgericht hob den erlassenen Übergabsauftrag auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte fest:

Die Kläger sind die beiden Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Hause R*****. Am 1.Februar 1981 schloß Regina B***** als Vormünderin der beiden damals minderjährigen Kläger mit der Beklagten einen sodann pflegschaftsbehördlich genehmigten Bestandvertrag, wonach die Beklagte die im zweiten Stock des vorgenannten Hauses gelegene Wohnung auf unbestimmte Zeit mietet. Den Klägern war der Inhalt dieses Mietvertrages nicht bekannt. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Kläger nahm Günther L*****, der Mieter der im Parterre des gegenständlichen Hauses gelegenen Wohnung, im Herbst 1990 mit den Klägern Kontakt auf, um mit ihnen über das Mietverhältnis zu sprechen. Beim folgenden Gespräch, an dem auch die Beklagte teilnahm, ging es zunächst um die Renovierung des Hauses und eine Erhöhung des Mietzinses; schließlich meinte Günther L*****, daß nunmehr nach Wegfall der Kompetenz des Pflegschaftsgerichtes mit den Klägern wohl ein neuer Mietvertrag zu errichten sei. Ende Jänner 1991 konzipierte der Erstkläger neue Mietverträge, die auf eine Vertragsdauer von einem Jahr lauteten und mit 31.Dezember 1991 befristet waren. Über Aufforderung Günther L*****'s brachte der Kläger auf dem für ersteren konzipierten Mietvertrag die Zusatzklausel an, daß dieser Vertrag nach seinem Ablauf erneuert werde. Einige Zeit später unterbreitete der Erstkläger der Beklagten ebenfalls einen Mietvertrag zur Unterschrift, der eine einjährige Vertragsdauer vorsah und mit 31.Dezember 1991 befristet war. Die Beklagte unterfertigte diesen Vertrag; es fiel ihr die Befristung auf, doch ging sie davon aus, daß danach ein neuer Vertrag abgeschlossen werde, wenngleich allenfalls wegen der beabsichtigten Renovierungsarbeiten zu einem höheren Mietzins. Mit Schreiben vom 28. Juni 1991 erklärte der Erstkläger der Beklagten namens der Kläger, daß das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfes mit Ablauf des Mietvertrages aufgekündigt werde. In ihrem Antwortschreiben verwies die Beklagte auf die Kündigungsbeschränkungen des MRG und weigerte sich, die Aufkündigung zur Kenntnis zu nehmen.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Kläger seien, wie sich aus ihrem Kündigungsschreiben ergebe, selbst davon ausgegangen, daß es zur Auflösung des Bestandverhältnisses einer Kündigung bedürfe. Damit hätten sie selbst nicht auf eine wirksame Befristung vertraut, sodaß ihnen der objektive Erklärungswert der Mietvertragsklausel nicht zugutekomme. Der Erstkläger habe eben gleichsam nur zufällig eine Formulierung gewählt, die objektiv eine wirksame Befristung darstelle, ohne daß sich auch nur einer der Vertragsteile über die Bedeutung der Textierung im klaren gewesen sei. Solcherart sei aber keine wirksame Befristung zustandegekommen.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil derart ab, daß es den Übergabeauftrag für wirksam erklärte und das Räumungsbegehren abwies; es erklärte die Revision für nicht zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:

Für die Bedeutung einer Willenserklärung einer Partei sei nicht ihre innere Absicht, sondern ausschließlich ihr objektives Verhalten entscheidend. Der Umstand, daß die Beklagte davon ausging, daß nach dem Ende des Mietverhältnisses ohnehin ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werde, entbehre somit jeglicher rechtlichen Relevanz, zumal im Sinne der erstgerichtlichen Feststellungen bei Unterfertigung des Vertrages auch so gut wie gar nichts gesprochen worden sei, insbesondere auch nicht darüber, wie es nach dem 31. Dezember 1991 weitergehen sollte. Der Beklagten sei die Befristung des Mietverhältnisses auch aufgefallen. Nach ständiger Judikatur sei für Bestandverträge mit bestimmter Dauer eine Kündigung weder erforderlich noch zulässig, sodaß die außergerichtliche Aufkündigung vom 28.Juni 1991 jedenfalls bedeutungslos sei. Das Begehren auf Erlassung des Übergabsauftrages durch die Kläger erweise sich daher als berechtigt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte außerordentliche Revision mit dem Antrage, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, die Kläger hätten durch die außergerichtliche Aufkündigung ohnehin auch selbst zum Ausdruck gebracht, daß ein befristeter Mietvertrag nicht vorliege; somit bestehe das Bestandverhältnis aber weiter aufrecht und das Übergabs- und Räumungsbegehren sei vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO wegen Vorliegens für die Wahrung der Rechtssicherheit erheblicher und entscheidungswesentlicher Rechtsfragen zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.

Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen hat die Beklagte am 1.Februar 1981 mit den damals noch minderjährigen und deshalb durch ihren Vormund vertretenen Klägern hinsichtlich der klagegegenständlichen Wohnung einen sodann auch pflegschaftsbehördlich genehmigten Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Dieser Vertrag wurde durch die später eingetretene Großjährigkeit der Kläger in seiner Wirksamkeit nicht berührt, denn die rechtsgeschäftlichen Akte des gesetzlichen Vertreters sind dem nicht (voll) Geschäftsfähigen selbst zuzurechnen und dieser bleibt daher auch nach Erlangung der Geschäftsfähigkeit hieraus verpflichtet.

Entgegen dieser Rechtslage nahmen die Streitteile hier aber ganz

offenbar irrigerweise an, daß durch die eingetretene Großjährigkeit

der Kläger der bisherige Vertrag gesetzlich beendet und deshalb der

Abschluß eines neuen Mietvertrages erforderlich sei. So gab der

Mieter Günther L***** als Zeuge an (ON 7 AS 51): "Ich bin jedenfalls

davon ausgegangen, daß nunmehr mit dem Kläger ein neuer Vertrag zu

errichten wäre, da ja nun die Kompetenz des Pflegschaftsgerichtes

fortgefallen war." Der Erstkläger bekundete in seiner

Parteienvernehmung (ON 6 AS 29): "Der Mieter L***** hat gesagt, es

müßte nun ein neuer Mietvertrag geschlossen werden im Hinblick auf

meine Volljährigkeit." Die Beklagte gab ihrerseits in der

Parteienvernehmung an (ON 6 AS 32, 34): "L***** hat gemeint, es wäre

notwendig, mit den Klägern einen neuen Vertrag abzuschließen ......

Bei dieser Gelegenheit hat der Erstkläger gemeint, hinsichtlich des

bestehenden Mietverhältnisses sollte alles beim alten bleiben .....

Wir sind der Meinung gewesen, daß wir nunmehr mit dem Erstkläger

persönlich einen neuen Vertrag abschließen müßten. Wie ich zu dieser

Meinung gekommen bin, kann nicht mehr sagen .......".

Damit legten die Streitteile - die Zweitklägerin war bei diesen Gesprächen ebenfalls anwesend - die Unwirksamkeit des bereits bestehenden, auf unbestimmte Dauer geltenden Mietvertrages zugrunde, ohne daß auch nur einer der Beteiligten die Absicht gehabt hatte, diesen nach der wahren Rechtslage weiter bestehenden bisherigen Mietvertrag zur Auflösung zu bringen. Solcherart irrten aber alle Parteien über die Geschäftsgrundlage des (neu) abzuschließenden Vertrages: Sie nahmen rechtsirrig an, der bisherige Vertrag sei aufgelöst, hatten aber selbst nie die Absicht, diesen alten Vertrag aufzulösen. Mangels Bewußtseins einer rechtsgeschäftlichen Vertragsauflösung und mangels Bestehens der irrig angenommenen Geschäftsgrundlage, der alte Vertrag sei gesetzlich aufgelöst und es müsse deswegen ein neuer Vertrag geschlossen werden, kam ein neuer Vertrag nicht zustande und der alte Vertrag wurde auch nicht aufgelöst.

Besteht das Mietverhältnis zwischen den Streitteilen solcherart auf Grund des im Jahre 1981 auf unbestimmte Dauer geschlossenen und nicht aufgelösten Vertrages weiterhin aufrecht, dann sind die gegen den gemäß § 567 ZPO ergangenen Übergabsauftrag gerichteten und auf die Bestimmungen des MRG gestützten Einwendungen der Beklagten aber berechtigt. Demgemäß war in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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