6Ob557/93•OGH 6Ob557/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva E*****, vertreten durch Dr.Johann Kahrer und Dr.Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Heinrich und Dr.Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 58.000 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 29. September 1992, GZ 2 C 1200/91-22, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.März 1993, AZ 21 R 504/92 (ON 27), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 724,80 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Am Vormittag des 26.März 1991 kam die damals 25 Jahre alte Klägerin als Schilehrerin, die eine Schülergruppe betreute, auf einer Schipiste in einem durch Lifte erschlossenen Schigebiet dadurch zu Sturz, daß der damals 20-jährige Beklagte während der Abfahrt mit seiner vor ihm abfahrenden Begleiterin zusammenstieß, infolge dieses Zusammenstoßes stürzte, abrutschte und gegen eine Gruppenteilnehmerin stieß, wodurch in der Folge auch die Klägerin stürzte und Verletzungen erlitt.
Die Unfallstelle lag auf einer insgesamt als leicht bis mittelschwer eingestuften, mit roten Tafeln gekennzeichneten Piste in einer Seehöhe von etwa 2.300 m. Die Piste fällt - in Abfahrtsrichtung gesehen - nach einer links auslaufenden S-Kurve über eine schwache Geländekante etwa 200 m geradlinig mittelsteil zur Sessellifttalstation ab. Sie ist in diesem Bereich rund 25 m breit. Es bestehen keine größeren Geländeunebenheiten und keine Sichtbehinderungen.
Die Klägerin hatte ihre Gruppe von etwa 12 Schülern im Alter zwischen 10 und 14 Jahren rund 100 m nach dem Auslauf der S-Kurve - in Abfahrtsrichtung gesehen - etwas rechts der Mitte auf der Piste anhalten und zur Weiterfahrt aufstellen lassen. Vor der Weiterfahrt überprüfte die Klägerin die Vollständigkeit ihrer Gruppe.
Der Beklagte hatte mit seiner Begleiterin und zwei weiteren Freunden nach der S-Kurve angehalten und die auf der Piste befindliche Gruppe der Klägerin wahrgenommen, ehe er seine Abfahrt fortsetzte. Dabei fuhr die Begleiterin des Beklagten vor diesem und der Beklagte seitlich nach rechts versetzt in einem Abstand von etwa 6 m hinterher. Beide fuhren mit durchschnittlicher Geschwindigkeit durchaus kontrolliert. Die Begleiterin des Beklagten beabsichtigte, links der auf der Piste befindlichen Gruppe vorbeizufahren, während der Beklagte selbst rechts an der Gruppe vorbeifahren wollte. In Annäherung an den Standort der Gruppe schnitt ein unbekannt gebliebener Schifahrer in rascherer Fahrt von rechts nach links die Fahrspur der Begleiterin des Beklagten. Diese Schiläuferin reagierte darauf mit einem Ausschwenken nach rechts und geriet so in die Fahrspur des Beklagten, sodaß dieser nicht mehr ausweichen konnte, zumal das an den rechten Pistenrand anschließende Gelände über eine Kante abfällt. Der Beklagte und seine Begleiterin stießen zusammen. Der Beklagte stürzte und rutschte unkontrolliert nach 7 bis 8 m, ohne verhindern zu können, daß er dann gegen ein Gruppenmitglied stieß, wodurch in der Folge auch die Klägerin zu Sturz kam.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schmerzengeld, Verdienstentgang und Sachschadenersatz. Sie machte dem Kläger dabei eine für seinen Sturz kausale pistenordnungswidrige Fahrweise zum Vorwurf, insbesondere die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zu seiner Begleiterin.
Der Beklagte wendete ein, daß der durch das Schneiden der Fahrspur ausgelöste unvermittelte Richtungswechsel seiner Begleiterin ein für ihn überraschendes Manöver dargestellt habe, mit dem er nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu rechnen gebraucht hätte.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Schadenersatzbegehren der Klägerin ab. Es verneinte ein dem Beklagten anzulastendes, den Zusammenstoß mit seiner Begleiterin mitverursachendes Gefährdungsverhalten, weil er für die gegebenen Verhältnisse weder übermäßig schnell, noch unkontrolliert, noch mit einem zu geringen Abstand zu seiner Begleiterin abgefahren sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisliche Urteil erster Instanz. Es teilte die erstrichterliche Beurteilung, daß der Klägerin der Nachweis eines den Sturz des Beklagten einleitenden fahrlässigen schiläuferischen Fehlverhaltens nicht gelungen sei.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil mit dem Ausspruch, daß die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, wegen einer ihrer Ansicht nach nach dieser Gesetzesstelle qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Stattgebung des Klagebegehrens in den der Höhe nach außer Streit gestellten Positionen (Verdienstentgang und Sachschadenersatz) sowie auf Fällung eines den Anspruchsgrund bejahenden Zwischenurteiles (hinsichtlich des Schmerzengeldes) zielenden Abänderungsantrag an.
Der Beklagte bestreitet das Vorliegen der besonderen Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und strebt im übrigen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist mangels Vorliegens eines Zulässigkeitsgrundes im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Die Klägerin macht den Beklagten als schilaufenden Pistenbenützer haftbar, der durch seinen Sturz mittelbar auch sie zu Fall gebracht habe. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Klägerin die Beweislast für ein den Sturz des Beklagten einleitendes schuldhaftes rechtswidriges Verhalten trifft. Nach den zugrundezulegenden Feststellungen hatte der Beklagte in Annäherung an die von der Klägerin geführte, in Pistenmitte versammelte Schischulgruppe seine Fahrweise unter Bedachtnahme auf diese Personengruppe zu wählen, mußte sich also darauf konzentrieren und durfte nach dem für ihn erkennbaren Fahrverhalten seiner vor ihm abfahrenden Begleiterin annehmen, daß diese links an der Gruppe vorbeifahren würde, während er dies rechts tun wollte. Auf das durch eine rücksichtslose riskante Fahrweise eines unbekannt geliebenen dritten Pistenbenützers ausgelöste, sonst nicht zu erwartende Fahrmanöver seiner Begleiterin, die nun ihrerseits die Fahrlinie des Beklagten kreuzte, hatte sich der Beklagte nach den Feststellungen über die konkrete Situation nicht vorweg als möglich einstellen müssen.
Die Fallbeurteilung hängt wesentlich von den konkreten Umständen der Wetter- und Pistenverhältnisse sowie der allgemeinen Pistenbenützung und der markanten Beeinflussung des Fahrverhaltens der dem Beklagten vorausfahrenden Begleiterin, deren gewöhnliche Fahrweise für ihn aus persönlicher Erfahrung einigermaßen abschätzbar war, durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ab. Damit liegt eine Einzelfallentscheidung vor, die sich nicht zur Ableitung allgemein gültiger Leitsätze eignet.
Es fehlt daher an einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Revision war aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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