OLG 2R121/93

2R121/93Tribunal de Recurso16 de jun. de 1993

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OLG 2R121/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1993

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Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.T.A., vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C.A., wegen S 500.000,- s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18.5.1993, 9 Cg 156/93-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückgewiesen wird.

Der Rekurswerber hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Parteien sind Ehegatten. Beim Bezirksgericht Salzburg ist zu 4 C 100/92 die vom Kläger eingebrachte Scheidungsklage anhängig. Mit der vorliegenden beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von S 500.000,- s.A. im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger habe sowohl vor der Eheschließung (S 750.000,-) als auch während der Ehe (S 600.000,-) Zuwendungen an die Beklagte geleistet, insgesamt also S 1,350.000,-. Zumindest die vor der Eheschließung geleisteten Zuwendungen seien von der Beklagten zur Verminderung ihres Schuldenstandes, den sie im Zusammenhang mit dem Hausankauf und dem Umbau eingegangen sei, und im übrigen direkt für umfangreiche Baumaßnahmen auf ihrer Liegenschaft S. verwendet worden. Der Kläger habe diese Zuwendungen an die Beklagte "im Hinblick auf die künftige gemeinsame Wohnung und Versorgung bzw. Existenzsicherung des Klägers" geleistet. Seit der Auflösung der Lebensgemeinschaft im April 1992 könne der Kläger das Haus der Beklagten nicht mehr benützen. Somit sei der Rechtsgrund für die vom Kläger geleisteten Zuwendungen weggefallen. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch gründe sich auf § 1435 ABGB. Vorbehaltlich der Klagsausdehnung werden S 500.000,- eingeklagt.

Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Klage von amtswegen wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, es sei hiefür die Eigenzuständigkeit der familienrechtlichen Abteilung des Bezirksgerichtes gegeben (§ 49 Abs.1 Z 4 JN).

Aus Anlaß des Rekurses des Klägers sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der eingeklagte Betrag von S 300.000,- steckt sowohl in den vom Kläger für den Zeitraum vor der Eheschließung behaupteten Zuwendungen als auch in den behaupteten Zuwendungen während aufrechter Ehe. Da eine Klagsausdehnung ausdrücklich vorbehalten wurde, muß davon ausgegangen werden, daß auch die behaupteten Zuwendungen während aufrechter Ehe Klagsgrund sind. Da der Kläger offenbar mit Vorbedacht hinsichtlich der eingeklagten S 500.000,- keine Trennung der beiden Klagsgründe vorgenommen hat (auch nicht in eventu), ist zu prüfen, ob für beide Klagsgründe der Rechtsweg zulässig ist. Ist der Rechtsweg auch nur für einen der beiden Klagsgründe unzulässig, dann ergreift das Prozeßhindernis mangels Substantiierung des pauschalen Klagsbetrages die gesamte Klage.

Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens ist für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten betreffend alle Vermögenswerte, die in das außerstreitige Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG einzubeziehen sind, der Rechtsweg ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der parallel zum außerstreitigen Aufteilungsverfahren durch das EheRÄG BGBl.1978/280 eingeführte Bestimmung des § 382 Z 8 lit.c EO, wonach die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder in Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe mittels einstweiliger Verfügung erfolgen kann. Eine endgültige Regelung setzt in beiden Verfahrensarten die Rechtskraft der Scheidung voraus. Das bedeutet aber, daß vor Rechtskraft der von einem Ehegatten angestrebten Scheidung vermögensrechtliche Auseinandersetzungen das sogenannte Aufteilungsvermögen betreffend nur im Sicherungsverfahren gemäß § 382 8 lit.c EO geführt werden können, eine separate Einklagung jedoch unzulässig ist, weil ein darüber ergehendes Streiturteil der nach Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmenden Entscheidung des Außerstreitrichters vorgreifen könnte und würde.

Gegen diese aus teleologischer Gesetzesauslegung geschöpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes sprechen die Leitsätze der Entscheidungen JBl. 1983, 652 (OGH), MietSlg.33.577 (OLG Wien) und EFSlg. 41.637 (LGZ Wien) nur scheinbar, weil in allen den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen nicht zugleich ein Ehescheidungsverfahren anhängig war. In der Begründung der Entscheidung JBl. 1983, 652 ging der OGH sogar ausdrücklich davon aus, daß sich die Antragstellerin nicht scheiden lassen wolle. In der Entscheidung EFSlg. 41.637 meinte das LGZ Wien, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, in bezug auf Vermögenswerte, nur weil ihnen die Qualifikation nach § 81 EheG zukommt, während des aufrechten Bestandes der Ehe jede gerichtliche Regulierungsmöglichkeit ausschließen zu wollen und damit die Ehegatten gleichsam zu zwingen, vorerst eine Ehescheidung zu erwirken. Dieser Argumentation kann durchaus beigepflichtet werden, wenn unter "aufrechtem Bestand der Ehe" ein Zustand ohne gerichtlich anhängiges Scheidungsverfahren verstanden wird. Ist aber ein Scheidungsverfahren anhängig, dann gibt es eben die gerichtliche Regulierungsmöglichkeit des § 382 Z 8 lit.c EO.

Sohin ist nur noch zu untersuchen, ob es in der vorliegenden Klage tatsächlich um Vermögenswerte geht, denen die Qualifikation nach § 81 EheG zukommt. Nach § 82 Abs.1 Z 1 EheG unterliegen nicht der Aufteilung: in die Ehe eingebrachte Sachen, Schenkungen Dritter und Zuwendungen von Todes wegen. Wenn in der Klage ganz allgemein von weiteren Zuwendungen während aufrechter Ehe in Höhe von S 600.000,-

die Rede ist, dann können die genannten Ausnahmetatbestände ebensowenig vorliegen wie die übrigen Ausnahmen nach § 82 Abs.1 EheG. Honsell in Harrer-Zitta, Familie und Recht 616 meint zu Recht, daß die unklar strukturierten Begriffe Gebrauchsvermögen und Ersparnisse keine praktikable oder einleuchtende Einschränkung des Aufteilungsvermögens erbringen, sodaß es besser gewesen wäre, wenn sich der Gesetzgeber auf die Aufzählung der Ausnahmetatbestände beschränkt und im übrigen die Aufteilung des gesamten Vermögens angeordnet hätte. Wenn wie im vorliegenden Fall die gesetzlichen Ausnahmetatbestände eindeutig nicht zur Anwendung kommen, dann ist es wohl im Sinne des Gesetzgebers, wenn man die in der Klage unsubstantiiert behaupteten Zuwendungen während der Ehe dem Aufteilungsvermögen des § 81 EheG zuordnet. Reicht nach dem oben Gesagten schon dies allein aus, um eine Unzulässigkeit des Rechtsweges festzustellen, so sei doch der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung des § 82 Abs.2 EheG hingewiesen, wonach die Ehewohnung auch dann in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Aus dem Klagebegehren ist zu folgern, daß die vom Kläger behaupteten Zuwendungen vor der Eheschließung in die nachmalige Ehewohnung geflossen sind, sodaß auch diesbezüglich Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges vorliegt.

Die Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens ist gemäß § 42 JN in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen wahrzunehmen (Fasching ZPR Rz.113). Dies bedeutet, daß zwar der Rekurs gegen den die Klage zurückweisenden Beschluß im Ergebnis verfehlt ist, daß jedoch aus Anlaß des Rekurses der Zurückweisungsgrund in Form einer Maßgabebestätigung zu berichtigen ist. Für die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist dies ohne Belang; die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist in diesem Fall grundsätzlich und im besonderen schon deshalb zu bejahen, weil zur Verknüpfung der Bestimmungen des § 382 Z 8 lit.c EO und der §§ 81, 82 EheG in der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges während eines anhängigen Scheidungsverfahrens keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt ist. Bei Rechtskraft des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses in der Form der rekursgerichtlichen Maßgabebestätigung wird sich der mit dem Rekurs verbundene Eventualantrag gemäß § 230a ZPO erübrigen.

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