3Ob1060/93•OGH 3Ob1060/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert V*****, vertreten durch Dr.Erich Heliczer, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 10.Dezember 1992, GZ R 491/92-6, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die im Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsfrage, ob bei einem Vergleich die Bestätigung der Rechtskraft der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gleichzuhalten ist, muß hier nicht gelöst werden, weil auf der vorgelegten Ausfertigung des Exekutionstitels eine Stampiglie abgedruckt ist, die sowohl für die Bestätigung der Rechtskraft als auch für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgesehen ist (vgl § 150 Abs 3 Geo) und bei der die Worte "und vollstreckbar" - offensichtlich vom Titelgericht - durchgestrichen wurden. Daraus muß aber geschlossen werden, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit - in Betracht käme grundsätzlich die Beibringung der Vollmacht oder die Unterlassung des Widerrufs (vgl Heller-Berger-Stix I 206; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 63) - nicht geprüft wurde. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob bei einem Vergleich die Bestätigung der Rechtskraft einen Sinn hat.
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