OGH 12Os80/93

12Os80/93Tribunal Superior9 de jun. de 1993

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OGH 12Os80/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin in der beim Landesgericht Linz zum AZ 34 a EVr 269/93 anhängigen Strafsache gegen Werner Rudolf G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. April 1993, AZ 8 Bs 119/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Werner Rudolf G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Der am 11. November 1952 geborene Werner Rudolf G***** wurde in den frühen Morgenstunden des 29. Jänner 1993 unter dem Verdacht, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, festgenommen und über ihn am 30. Jänner 1993 - nachdem er ein weiteres, am 22. Jänner 1993 verübtes gleichartiges Delikt zugestanden hatte - aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung einer (amtswegigen) Haftprüfungsverhandlung verfügte die Ratskammer des Landesgerichtes Linz am 31. März 1993 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem (bereits vom Untersuchungsrichter angenommenen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO). Das Oberlandesgericht Linz gab der dagegen vom Verteidiger des Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine Folge und bejahte sowohl dringenden Tatverdacht als auch - mit Rücksicht auf die einschlägigen Vorverurteilungen und die nunmehrige Tatwiederholung - die von den Unterinstanzen angenommene Tatbegehungsgefahr.

Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten geht fehl.

Auszugehen ist davon, daß die - die Zurechnungsfähigkeit einschließende - Schuldfrage im jeweiligen autonom und ohne Bindung an in einem anderen Verfahren vorgenommene Würdigung beurteilt werden muß, wobei dies im Vorverfahren unter dem Aspekt der Vorläufigkeit geschieht und auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse ("Tatverdacht") beschränkt bleibt.

Ungeachtet der im (Vor-)verfahren 34 a Vr 812/92 des Landesgerichtes Linz urteilsmäßig zum Ausdruck gebrachten schöffengerichtlichen Zweifel an der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ist mithin (auch) diese Schuldvoraussetzung - wie der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend betonte - im gegenständlichen Verfahren erneut und selbständig einer Prüfung zu unterziehen.

Da das zu diesem Zweck im Zuge der Voruntersuchung eingeholte psychiatrische Gutachten Dris. S***** aber zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Beschwerdeführer Diskretions- und Dispositionsfähigkeit - wenn auch in vermindertem Ausmaß - gegeben sind und die Beschwerde Tatverdacht und Haftgrund allein unter dem Aspekt der Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bekämpft, mußte ihr nach dem Gesagten ein Erfolg versagt bleiben.

Eine Kostenentscheidung hatte demgemäß zu entfallen (§ 8 GRBG).

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