11Ns19/93•OGH 11Ns19/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Rzeszut, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der beim Obersten Gerichtshof unter dem AZ 14 Os 135/92 anhängigen Strafsache gegen Dr.Karl-Heinz D***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung (AZ 3 a Vr 2.514/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) über die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Piska in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Piska ist gerechtfertigt.
Begründung:
In der oben bezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof über die vom Angeklagten Dr.Demel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.April 1992, GZ 3 a Vr 2.514/89-300, erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden. Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, nach der Geschäftsverteilung im konkreten Fall stellvertretend als Senatsvorsitzender befaßt, zeigte am 1.Juni 1993 gemäß § 72 Abs 2 StPO an, daß er als Verfassungsrichter an einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde des Angeklagten, die mit den gegen ihn beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren (Disziplinarverfahren, Strafverfahren) in engem Zusammenhang steht, mitgewirkt hat. Da der Angeklagte dabei mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen sei, könnte der Eindruck einer bei der Rechtsmittelentscheidung im Strafverfahren möglichen Befangenheit entstehen.
Da sich die von Vizepräsident Dr.Piska angezeigten Gründe als geeignet erweisen, nach dem äußeren Anschein seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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