10ObS94/93•OGH 10ObS94/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albert H*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1993, GZ 12 Rs 18/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.November 1992, GZ 12 Cgs 177/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, daß das Berufungsgericht die Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens und eines "endgültigen Zusammenfassungsgutachtens" nicht als wesentliche Verfahrensmängel angesehen hat. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können nämlich nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat (SSV-Nf 5/18 ua). Deshalb ist der genannte Revisionsgrund auch nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Soweit der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint, daß das Berufungsgericht eine solche Beurteilung unrichtigerweise unterlassen habe, rügt er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO (SSV-NF 5/18). Diese liegt jeodch nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit), weil die Berufung tatsächlich keine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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