9ObA123/93•OGH 9ObA123/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Mag.Franz G*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Petritsch, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 210.000 brutto sA, Feststellung und Anfechtung, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.Jänner 1993, GZ 13 Nc 1/93-9, womit den Ablehnungsanträgen des Kläger gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer, Dr.Adamovic und Mag.Dr.Sumerauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Husek und DDr.Maßl nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag, "die Gerichte mögen die Aufhebung der Vertretungsverpflichtung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen", wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Kläger lehnte mit der als "Klage, Rekurs, Beschwerde, Berufung, ao Revision, ao Revisionsrekurs (Revision), Revisionsrekurs, o Revision, o Revisionsrekurs" bezeichneten Eingabe vom 21.Jänner 1992 unter anderem die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer, Dr.Adamovic und Mag.Dr.Sumerauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Husek und DDr.Maßl ab. Diese Ablehnung wiederholte er in einer am 14. August 1992 beim Erstgericht eingelangten Eingabe.
Das Oberlandesgericht Wien wies die Ablehnungsanträge zurück.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die als "Rekurs, Beschwerde, Berufung, ao Rekurs, ao Revision, ao Revisionsrekurs, Revision, Revisionsrekurs, o Revision, o Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Klägers.
Soweit dem Rekurs überhaupt ein sachliches Substrat entnommen werden kann, ist er unberechtigt. Keiner der unter anderem als "Nichtigkeit, Nichtzulässigkeit, verfehlte Entscheidungsgründe, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Unzuständigkeit, Parteilichkeit, Gesetzlosigkeit, Abhängigkeit, Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Subjektivität, Interessenkonflikt, Verletzung der Menschenrechte, unfaires Verfahren" und dergleichen bezeichneten aber nicht ausgeführten Rekursgründe liegt vor. Es reicht daher diebezüglich aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vertretungsregelung gemäß dem ASGG und der ZPO bestehen keine Bedenken.
Im übrigen wird bemerkt, daß das Erstgericht die Verhandlung bereits am 12.August 1991 geschlossen hat (ON 33). Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bisher - offenbar wegen der Vielzahl der Eingaben des Klägers, in denen er alle zur Entscheidung berufenen Gerichtsorgane ablehnte - nicht erfolgt. Soweit daher keine Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers im Sinne der §§ 6 f ZPO bestehen, ist es aus Gründen der Prozeßökonomie geboten, alle bisher nicht erledigten Rechtsmittel umgehend vorzulegen und ehestens in der Sache selbst zu entscheiden.
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