OGH 9ObA81/93

9ObA81/93Tribunal Superior19 de mai. de 1993

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OGH 9ObA81/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Walter H*****, Manager, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Wieser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Stefan Vargha und Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 2,302.642,73 brutto sA (im Rekursverfahren S 1,346.828,48 sA), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1992, GZ 12 Ra 83/92-71, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 1990, GZ 18 Cga 17/89-51, zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Rekurswerbers ist vorerst entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist; soweit das Berufungsgericht daher die Beweislage noch für erörterungsbedürftig und die Feststellungen noch für ergänzungsbedürftig hält, kann diesen Erwägungen nicht entgegentreten werden.

Zur Rechtsfrage der Berechtigung der Entlassung ist ergänzend auszuführen, daß das Berufungsgericht zutreffend davon ausgeht, daß an das dienstliche Verhalten eines angestellten Geschäftsführers im Hinblick auf die ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse im allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen sind als an das Verhalten eines sonstigen Angestellten. Nach dem Geschäftsführervertrag hatte der Kläger für den Abschluß von Dienstverträgen, mit Angestellten, deren Jahresbezug S 350.000 überstieg, die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen. Da der Kläger Josef St***** mit einem Jahresgehalt von S 350.000 anstellte und ihm überdies noch einen Mietzuschuß zusagte, der keine "übliche Sozialleistung", sondern ein Entgeltbestandteil ist, verstieß der Kläger gegen diesen vertraglichen Zustimmungsvorbehalt (vgl § 35 Abs 2 GmbHG). Dem Verstoß kommt jedoch noch nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes zu, zumal der Mietzuschuß nicht in Anspruch genommen wurde; er ist jedoch im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens zu würdigen.

Es trifft auch zu, daß der Kläger nicht nur verpflichtet gewesen wäre, die Gesellschafter über den von ihm geplanten Kauf der "Firma P*****" zu informieren, sondern auch über die eigenmächtige Bestellung kostenaufwendiger Analysen. Ein (letztlich frustrierter) Aufwand von immerhin sfr 30.000 übersteigt diesbezüglich den Rahmen bloßer "Vorbereitungshandlungen". Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, widerspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, einen derartigen Aufwand zu riskieren, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Gesellschafter überhaupt Interesse an einem derartigen Projekt haben, was durch Umfrage bei den Gesellschaftern, bzw. ihren Vertretern unschwer möglich gewesen wäre. Da der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts den Verlassenschaftskurator und Geschäftsführer der Vermögensverwalterin Dkfm. B***** "informell über die Kaufabsichten informiert" hatte, kann auch diesem Vorwurf allein derzeit noch nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes zugemessen werden. Es wird diesbezüglich noch zu klären sein, ob der Kläger Dkfm B***** auch über seine Absicht, kostenaufwendige Analysen einzuholen, in Kenntnis setzte.

Hinsichtlich der Auszahlung eines Honorars für April 1987 kann allerdings dahingestellt bleiben, ob der Kläger für diesen Zeitraum im Ergebnis einen höheren Betrag (Sozialversicherung, Steuern) erhielt als ihm ab Mai 1987 als Geschäftsführergehalt gebührte, da die Verrechnung seiner Aprilbezüge auf Honorarbasis auf einer Entgeltvereinbarung beruhte und der Kläger nur jenen Betrag in Rechnung stellte, der ihm von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten vorgegeben wurde.

Ob der Kläger im Fall des Abschlusses eines Werkvertrages mit Dr.G***** den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichte, kann ebenfalls noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf dazu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergänzung des Sachverhalts. Sollte der Kläger aber tatsächlich Dr.G***** unter Ausnützung seiner Position bei der "Firma Falkon", in der er vermutlich eine dominierende Gesellschafterstellung hatte, ohne Entgelt beschäftigt und infolge "Selbstkontrahierens" (durch Doppelvertretung) einen Vermögensvorteil erlangt haben, wäre dies ein schwerer Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber der Beklagten.

Hinsichtlich der Ermittlung der Gewinnbeteiligung für 1987 ist das bisherige Verfahren nicht nur nach der Ansicht des Berufungsgerichtes noch ergänzungsbedürftig, sondern auch nach den Ausführungen des Rekurswerbers selbst. Eine abschließende Beurteilung kann daher jedenfalls erst nach Vorliegen eindeutiger und gesicherter Feststellungen erfolgen.

Mangels Spruchreife im Tatsachenbereich hat es daher bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung zu bleiben.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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