8Ob651/92•OGH 8Ob651/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alois K*****, wider die beklagten Parteien 1. Hermann-Karsten S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, 2. Hans-Dieter S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, und Dr.Paul Hörner, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert S 403.000) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1992, GZ 5 R 65/92-37, womit das Urteil des Kreis- nunmehr Landesgerichtes Leoben vom 10.Jänner 1992, GZ 4 Cg 234/91-30, und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Fortsetzungsantrag ON 21 als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
1982 begehrte der Kläger als 3/16tel-Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft von den damaligen Miteigentümern A***** S***** (4/16tel-Anteilen), Hermann-Karsten S***** (6/16tel-Anteilen) und Hans-Dieter S***** (3/16tel-Anteilen) die Naturalteilung, hilfsweise die Zivilteilung der Liegenschaft; die Teilungsklage wurde grundbücherlich angemerkt.
Die damals von Rechtsanwalt Dr.Wallner vertretenen Beklagten bestritten das Klagebegehren auf Natural- wie Zivilteilung und beantragten dessen Abweisung.
1983 vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.
1991 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. In der Zwischenzeit ist die bisherige Erstbeklagte A***** S***** verstorben; ihr 4/16tel-Liegenschaftsanteil ging im Erbweg auf den bisherigen Drittbeklagten Hans-Dieter S***** über; der bisherige Zweitbeklagte Hermann-Karsten S***** veräußerte seinen 6/16tel-Anteil an D***** K*****. In seinem Fortsetzungsantrag (ON 21) bezeichnete der Kläger als erstbeklagte Partei nunmehr D***** K***** und als zweitbeklagte Partei Hans-Dieter S*****. Unter dem Punkt "Änderung der Parteibezeichnung (Rechtsnachfolge)" wies er auf die zwischenzeitigen Veränderungen hin, ließ im übrigen sein Naturalteilungsbegehren fallen und hielt allein sein bisher hilfsweise gestelltes Zivilteilungsbegehren gegen die "beklagten Parteien" aufrecht.
Mit seinem in die Endentscheidung aufgenommen, unangefochten gebliebenen Beschluß vom 10.1.1992 (ON 30), in dessen Kopf Hermann-Karsten Sals erstbeklagte und Hans-Dieter S als zweitbeklagte Partei angeführt sind, stellte das Erstgericht fest, daß auf Seiten der estbeklagten Partei ein Parteiwechsel durch Eintritt des Erwerbers der 6/16tel-Anteile der erstbeklagten Partei, D***** K*****, als Hauptpartei anstelle der erstbeklagten Partei nicht wirksam zustande gekommen sei, und wies die von der klagenden Partei vorgenommene Änderung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf "D***** K*****" als unzulässige Parteiänderung zurück. Dem Zivilteilungsbegehren gegen Hermann-Karsten S***** und Hans-Diester S***** gab es statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Hermann-Karsten S***** Folge, hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Fortsetzungsantrag als nichtig auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Aufnahme des ruhenden Verfahrens und neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es mit der Begründung zu, daß den erörterten Fragen der Aufnahme des ruhenden Verfahrens erhebliche Bedeutung zukäme.
Der Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß ist ungeachtet seiner Zulassung durch das Berufungsgericht als unzulässig zurückzuweisen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären ist.
Hermann-Karsten S***** war und ist solange in das Verfahren einzubeziehen als nicht eine andere Person rechtswirksam an seine Stelle eintritt. Abgesehen davon, daß der Erwerber seiner Anteile, D***** K*****, ausdrücklich erklärt, nicht an Stelle S***** in das Verfahren eintreten zu wollen (ON 27), haben die zweite und dritte Instanz aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses der Erstgerichtes davon auszugehen, daß der Eintritt des D***** K***** nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
Gegen Hermann-Karsten S***** wurde aber das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgesetzt; der Kläger beantragte ausdrücklich, das Verfahren nunmehr anstelle des bisherigen Beklagten Hermann-Karsten S***** gegen den Erwerber D***** K***** fortzusetzen (ON 21); dieser Antrag wurde dem bisherigen Vertreter der beklagten Parteien Dr.Wallner zugestellt, der sich eindeutig hinsichtlich Hermann-Karsten S***** nicht in das Verfahren einbezogen erachtete (ON 25). Unter diesen Umständen kann die Zustellung des Fortsetzungsantrages an Dr. Wallner nicht als eine solche hinsichtlich des Hermann-Karsten S***** betrachtet werden. Mangels ordnungsgemäßer Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gegen Hermann-Karsten S***** wurde diesem das rechtliche Gehör nicht gewährt, sodaß das dennoch ergangene Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren ab dem Fortsetzungsantrag des Klägers gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ist. Zufolge der notwendigen Streitgenossenschaft bei Teilungsklagen (JBl 1955, 120 ua) mußte das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren ab dem Fortsetzungsantrag zur Gänze, also auch hinsichtlich des Zweitbeklagten Hans-Dieter S***** als nichtig aufgehoben werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht vorerst klarstellen müssen, gegen wen der Kläger nun das Verfahren fortsetzen will, und danach dementsprechend weiter vorzugehen haben (§ 234 ZPO; vgl EvBl 1966/398).
Der Erstbeklagte Hermann-Karsten S***** hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat.
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