14Os78/93(14Os79/93)•OGH 14Os78/93(14Os79/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingeborg S***** und einen anderen wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz-Peter W***** und die Berufung der Angeklagten Ingeborg S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.März 1993, GZ 8 Vr 979/92-58, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Heinz-Peter W***** gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Heinz Peter W***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ingeborg S***** und Heinz Peter W***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, W***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, Ingeborg S***** außerdem noch des teils im Versuchsstadium verbliebenen Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG, § 15 StGB schuldig erkannt.
Das bezeichnete Verbrechen liegt ihnen zur Last, weil sie, und zwar
1. Ingeborg S***** am 8.November 1992 beim Grenzübergang Passau-Bahnhof den bestehenden Vorschriften zuwider 26,1 Gramm Heroin (enthaltend 11,3 Gramm reine Heroinbase), sohin Suchtgift in einer großen Menge, aus den Niederlanden über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführte;
2. Heinz Peter W***** zur Ausführung der oben bezeichneten Tathandlung der Ingeborg S***** dadurch beitrug, daß er ihr zwecks Geldbeschaffung Schmuck zur Belehnung übergab, Zugsverbindungen nach Amsterdam für sie heraussuchte und sie im Tatentschluß bestärkte.
Der Angeklagte W***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft nämlich inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, einzelne Verfahrensergebnisse, insbesondere die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Mitangeklagten S***** im Vorverfahren, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch des Angeklagten im wesentlichen gründeten und wodurch sie seine leugnende Verantwortung als widerlegt erachteten, nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer unter - zudem nicht immer aktengetreuem - Herausgreifen einzelner Verfahrensergebnisse eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils reklamiert, übersieht er, daß seine Einwände Umstände betreffen, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa den Umstand, daß S***** den Beschwerdeführer - dem sie sogar in der Haft Heroin zukommen lassen wollte US 11 iVm S 349 ff, 381 f/I - erst bei ihrer fortgesetzten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 63 a ff/I) belastete und in der Hauptverhandlung von diesen Angaben wieder abrückte (US 14). Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen den Beweiswert von Verfahrensergebnissen auseinandersetzen, sondern nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführen, aus welchen die Tatrichter zu der den Schuldspruch tragenden Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO) gelangten (vgl. US 13 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über die Beschwerde des Angeklagten W***** gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
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