15Os64/93•OGH 15Os64/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Avdo H***** wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2 und 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg vom 3. Feber 1993, GZ 12 b E Vr 880/92-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 3. Feber 1993, GZ 12 b E Vr 880/92-7, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Gründe:
Avdo H***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 30. Juni 1989, GZ U 143/89-4, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom 28.Oktober 1992 (ON 15 dA) wurde die Strafe endgültig nachgesehen (§ 43 Abs 2 StGB).
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Korneuburg vom 3. Feber 1993, GZ 12 b E Vr 880/92-7, wurde Avdo H***** des (innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen) Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem gemeinsam mit dem Urteil verkündeten und ausgefertigten Beschluß wies das Kreisgericht Korneuburg den Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf Widerruf der vorhin genannten, vom Bezirksgericht Gänserndorf gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte unter einem gemäß § 494 a Abs 7 StPO die Probezeit auf fünf Jahre. Auch dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Der vorbezeichnete Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung war die erwähnte Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht bereits in Rechtskraft erwachsen. Es durften daher weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Beschlusses über die endgültige Strafnachsicht hierüber neuerlich absprechen. Der unter Mißachtung dieser Rechtskraftwirkung dennoch gefaßte Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg war daher ersatzlos zu beseitigen, zumal er dem Verurteilten zum Nachteil gereicht (§ 292 letzter Satz StPO).
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