OGH 6Ob528/93

6Ob528/93Tribunal Superior28 de abr. de 1993

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OGH 6Ob528/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Maximilian und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, und 2. M***** Gesellschaft m.b.H., beide mit der Geschäftsanschrift ***** beide vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 200.670,60 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14.November 1991, GZ 2 Cg 55/91-14, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.August 1992, AZ 6 R 37/92(ON 21), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Berufungsurteiles das Urteil erster Instanz in dessen Punkten 1 und 3 wieder hergestellt.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 31.196,10 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 12.000 S und an Umsatzsteuer 3.199,35 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter den in einem Geschäftszentrum tätigen Unternehmen besteht seit der Vorbereitungszeit zur Eröffnung dieses Geschäftszentrums ein Zusammenschluß zur Förderung der gemeinsamen Interessen, vor allem auch der Gemeinschaftswerbung. Die Interessenten wirken dabei schon seit Jahren im Sinne der in der "Vereinbarung zur Werbegesellschaft..." schriftlich niedergelegten Regelungen zusammen.

Nach der Präambel zu diesem Statut schließen sich "alle Eigentümer von Geschäftsflächen, der Eigentümer des Hotels und der Tiefgarage" zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. § 1 legt Namen und Sitz der Gesellschaft fest. § 2 umschreibt als Zweck der Gesellschaft "die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen aller Art zur Förderung der gemeinsamen Interessen, insbesondere auf dem Gebiet der Verwaltung, Organisation, Gemeinschaftswerbung, des Vertriebes und die Unterhaltung von gemeinschaftlichen Einrichtungen". Als Organe der Gesellschaft bezeichnet § 4 die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und den Rechnungsprüfer. Der Gesellschafterversammlung sollen nach § 5 alle nicht der Geschäftsführung übertragenen Entscheidungen vorbehalten bleiben, insbesondere die Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Geschäftsführung, Statutenänderungen und Beitragsänderungen. In der Gesellschafterversammlung ist jeder Gesellschafter stimmberechtigt, wobei sich der Stimmenanteil eines jeden einzelnen Gesellschafters aus dem in auf- oder abgerundeten Hundertteilen ausgedrückten Verhältnis des von ihm geschuldeten Mitgliedsbeitrages zum Gesamtaufkommen an Mitgliedsbeiträgen errechnet. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, statutenändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Gesellschafterversammlung wird mindestens einmal jährlich brieflich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tage von der Geschäftsführung einberufen. Die Geschäftsführung besteht nach § 6 aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Ihr obliegt die Leitung der Gesellschaft. In ihren Wirkungskreis fällt unter anderem die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Der Obmann beruft Sitzungen der Geschäftsführung schriftlich oder mündlich ein. Die Geschäftsführung ist beschlußfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Geschäftsführung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Dem Obmann obliegt nach § 8 die "Vertretung der Gesellschaft" nach außen. "Schriftliche Ausfertigungen von Bekanntmachungen der Gemeinschaft, insbesondere die Gemeinschaft verpflichtenden Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, soferne jedoch Geldangelegenheiten betreffend, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen". Nach § 9 ist die Anstellung eines Zentrumsleiters oder die Auftragserteilung an "eine Firma" vorgesehen, die die "Durchführung der Aufgaben der Geschäftsführung gemäß § 7 zu bewerkstelligen" hätten. Zentrumsleiter oder beauftragte "Firma" werden der Geschäftsführung unterstellt und sind weisungsgebunden. Ihre Aufgaben liegen in der "tatsächlichen Durchführung der Gemeinschaftsgeschäfte und Organisation und Durchführung der Werbemaßnahmen, Pflege und Kontakte zu den einzelnen Gemeinschaftsmitgliedern und Gesamtkoordination". Sie haben "auch im eigenen Namen unabhängig von der Tätigkeit in der Werbegemeinschaft die Hausverwaltung des gesamten Komplexes" zu übernehmen. Im Sinne des § 2 verpflichteten sich die Gesellschafter zur Beteiligung an der gemeinschaftlichen Werbung mit dem in den Namen der Gesellschaft aufgenommenen Begriff, zur Teilnahme an gemeinschaftlichen Verkaufsaktionen, gemeinsamen Innendekoration der Geschäftsflächen und zu einheitlichen Geschäftszeiten. Die Gesellschaftsmitglieder verpflichten sich nach den §§ 3 und 12 zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Gesellschafterversammlung jährlich beschlossenen Höhe. Nach § 13 "anerkennen alle vertragsschließenden Parteien, daß mit diesem Vertrag eine Art von Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen entstehen soll, die sich in den Einzelheiten erst durch den Betrieb des Hauses entwickeln wird. Bei der Handhabung dieses Vertrages ist daher stets auf die ihm zugrundeliegenden Ideen Bedacht zu nehmen." Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages sollen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, "bei Ergänzungen im Beschlußweg bedarf der Beschluß zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Ausfertigung".

Eine mit dem Vertrieb von Schuhen befaßte Kommanditgesellschaft unterfertigte am 16.Oktober 1980 eine Ausfertigung der Statuten, denen ein § 14 fehlt, die aber als letzte Bestimmung im § 15 eine Beitrittserklärung folgenden Wortlautes enthält: "Hiemit trete ich (wir) der Werbegemeinschaft... bei und erkenne(n) die oben angeführten Bedingungen vollinhaltlich an."

Diese Beitrittserklärung der Kommanditgesellschaft stand im Zusammenhang mit der Anmietung von Geschäftsflächen in den damals noch nicht fertiggestellten Baulichkeiten des Geschäftszentrums, wobei die ausschließliche Benutzung des Mietgegenstandes durch Begründung von Wohnungseigentum mit einem rund 11,8 %o Anteil einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Miteigentümer der Liegenschaft, auf deren Gutsbestand das Geschäftszentrum errichtet wurde, zusteht.

Der Mietgegenstand hat eine Fläche von (165 m2 + 88 m2 =) 253 m2.

Mietvertraglich hatte sich die Kommanditgesellschaft verpflichtet, der Werbegemeinschaft für die Dauer des Mietverhältnisses beizutreten.

Seit dem Bestehen der Werbegemeinschaft nahm sie in den Fällen vermieteter Objekte anstelle der Wohnungseigentümer den Mieter als Mitglied auf. Demgemäß wurden auch Einladungen zu Gesellschafterversammlungen in solchen Fällen an die Mieter gerichtet, diese zur Stimmabgabe zugelassen, ihnen aber auch die Beiträge vorgeschrieben und diese von den Mietern bezahlt.

Die Werbegesellschaft nahm ihre Tätigkeit spätestens im Jahre 1982 auf.

Die Mieter-KG zahlte die ihr vorgeschriebenen Werbekostenbeiträge bis einschließlich 1986 regelmäßig direkt an die Werbegemeinschaft.

In der Generalversammlung vom 5.November 1986, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte - darunter auch eine Statutenänderung durch Erhöhung der Mitgliedsbeiträge - die mit der Hausverwaltung befaßte Verwaltungsgesellschaft nach einer Verteilerliste mit 31 Adressaten auch die Mieter-KG mit einer am 14. Oktober 1986 zur Post gegebenen Aussendung vom 13.Oktober 1986 eingeladen hatte und an der Gesellschafter mit einem Stimmenanteil von insgesamt 53 % teilgenommen hatten, wurde bei zwei Gegenstimmen mit einem Stimmwert von zusammen 2 %-Punkten und der nur "mit Vorbehalt" erteilten Zustimmung eines Gesellschafters mit einem Stimmanteil von 5 %-Punkten die Erhöhung des monatlichen Beitrages (von 12 S) auf 30 S je m2 beschlossen (und der Beschluß im Sitzungsprotokoll festgehalten).

Bei dieser Gesellschafterversammlung vertrat ein Gesellschafter die Meinung, daß die noch aushaftenden Mitgliedsbeiträge energischer einzufordern wären. Der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft (der auch die Einladungen unterfertigt hatte) versprach dazu die Unterstützung durch die Verwaltungsgesellschaft.

Die Mieter-KG hatte an der Gesellschafterversammlung vom 5.November 1986 nicht teilgenommen.

Die Werbegemeinschaft stellte in der Folge eine mit 28.November 1986 datierte und vom Obmann und dem Kassier unterfertigte Vollmachtsurkunde aus, mit der die Verwaltungsgesellschaft "im besonderen zur Beauftragung eines Anwaltes zur Eintreibung der säumigen, noch ausstehenden Werbekostenbeiträge bevollmächtigt" wurde.

Die Mieter-KG zahlte zunächst ab Februar 1987 die ihr vorgeschriebenen Werbekostenbeiträge nicht.

Mit Schreiben vom 12.August 1988 mahnte die Verwaltungsgesellschaft namens der Werbegemeinschaft die Mieter-KG wegen der für die Monate Februar 1987 bis August 1988 aushaftenden Beiträge von (19 x 6.116,40 S =) 116.211,60 S. Am 14.Oktober 1988 richtete der Klagevertreter (nachdem die Werbegemeinschaft mit Vollmachtsurkunde vom 2.September 1988 die Verwaltungsgesellschaft bevollmächtigt hatte, einen Anwalt mit der Eintreibung der noch ausständigen Werbekostenbeiträge zu beauftragen) namens der Verwaltungsgesellschaft ein Mahnschreiben mit der Androhung gerichtlicher Schritte an die Mieter-KG.

Hierauf fand - nach einem Aktenvermerk der Mieter-KG am 23.November 1988 - ein Gespräch zwischen dem Prokuristen der Verwaltungsgesellschaft und dem Direktor der Komplementärgesellschaft der Mieter-KG statt. Dabei ersuchte dieser den Prokuristen der Verwaltungsgesellschaft um Herabsetzung des Werbekostenbeitrages und der Prokurist sagte seine Verwendung in dieser Richtung bei der nächsten Gesellschafterversammlung in dem Sinne zu, daß auf die offenen Beiträge für die Zeit vom Februar 1987 bis Dezember 1988 von (23 x 6.116,20 S = 140.677,20 S, richtig: 140.672,60 S) nur eine 50 %ige Zahlung an den Klagevertreter geleistet werden sollte.

Im Sinne dieser Aussprache überwies die Mieter-KG an den Klagevertreter noch im November 1988 den Teilbetrag von 70.338,60 S.

In der Gesellschafterversammlung vom 31.Januar 1989 lehnten die anwesenden Gesellschafter einstimmig den Wunsch der Mieter-KG nach einer Herabsetzung ihrer Beiträge ab.

Das teilte die Verwaltungsgesellschaft namens der Werbegemeinschaft der Mieter-KG mit der Aufforderung zur Zahlung der offenen Beiträge mit.

Im Sinne der vom Obmann und Kassier gefertigten schriftlichen Erklärung vom 6.September 1991 trat die Werbegemeinschaft sämtliche ihr gegen die Mieter-KG und deren Komplementärgesellschaft zustehenden Ansprüche auf Bezahlung von Werbekostenbeiträgen der Verwaltungsgesellschaft zum Zwecke des Inkassos ab. Die Abtretungserklärung hatte der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft in seiner Eigenschaft als Schriftführer der Werbegesellschaft aufgesetzt.

In Erwiderung auf ein anwaltliches Mahnschreiben vom 29.November 1989 schlug die Mieter-KG mit Schreiben vom 7.Dezember 1989 die vergleichsweise Herabsetzung der (im Betrag von 158.297,29 S) eingemahnten Rückstände auf sofort zahlbare 100.000 S mit der Zusicherung vor, ab Jahresbeginn die vorgeschriebenen Werbekostenbeiträge zu bezahlen, sich aber bei der Werbegemeinschaft um eine einvernehmliche Lösung bemühen zu wollen.

Die Mieter-KG leistete in der Folge (mangels Zustandekommens eines Vergleiches) keine Zahlung.

Bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.September 1991 verhielt sich die Mieter-KG wie eine Gesellschafterin der Werbegemeinschaft und erstattete ihr Prozeßvorbringen auch in diesem Sinn.

Der monatliche Werbekostenbeitrag der Mieter-KG errechnet sich unter Zugrundelegung einer Geschäftsfläche von nur 169,9 m2 und einer Beitragshöhe von 30 S je m2 (5.097 S) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (1.019,40 S) mit 6.116,40 S; für 34 Monate daher mit 207.957,60 S.

Die Verwaltungsgesellschaft forderte als Inkassozessionarin nach ihrem letztem Prozeßstandpunkt die von der Mieter-KG als Gesellschafterin der Werbegemeinschaft für die Jahre 1989 und 1990 sowie die ersten zehn Monate des Jahres 1991 (insgesamt 34 Monate) geschuldeten Beiträge samt stufenweise berechneten Zinsen in der Höhe von 14 %. Sie machte die gesamtschuldnerische Haftung der Komplementärgesellschaft der Mieter-KG geltend.

Die Beklagten bestritten die Anspruchsberechtigung der klagenden Verwaltungsgesellschaft. Diese sei selbst nicht Gesellschafterin der Werbegemeinschaft (und deshalb auch nicht zur Geltendmachung von Sozialansprüchen befugt). Die von jedem einzelnen Gesellschafter geschuldeten Beiträge stünden anteilig jeweils den übrigen Gesellschaftern zu, diese hätten ihre Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei nicht der Klägerin abgetreten. Die Geschäftsführung sei in einer Gesellschafterversammlung gewählt worden, an der auch Nicht-Gesellschafter teilgenommen hätten. Die Wahl sei deshalb ungültig gewesen. Die Geschäftsführungsmitglieder, die die Inkassozession vereinbart hätten, seien deshalb nicht gehörig bestellt und nicht vertretungsbefugt gewesen. Entgegen dem eigenen Prozeßvorbringen (im Schriftsatz ON 8), daß die erste beklagte Partei als Geschäftslokal-Mieterin Mitgesellschafterin der Werbegemeinschaft sei, zu der sich alle Betreiber von Geschäftsflächen zusammengeschlossen hätten, änderten die Beklagten im Zuge des Rechtsstreites ihres Prozeßstandpunkt dahin, daß die erste beklagte Partei, weil sie nicht Liegenschaftsmiteigentümerin sei, auch nicht Gesellschafterin der Werbegemeinschaft geworden wäre.

Gegenüber der Höhe der eingeforderten Werbekostenbeiträge wendeten die Beklagten außer der gesellschaftsrechtlichen Unwirksamkeit des Beitragserhöhungsbeschlusses eine Verletzung der Regelungen nach den §§ 834 und 1189 ABGB ein.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren - von einer unangefochten gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens abgesehen - statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert:

Die seit der Entstehung der Werbegesellschaft beobachtete Übung, nicht nur solche Betreiber der im Geschäftszentrum untergebrachten Unternehmen, die Geschäftsflächen käuflich erworben haben, sondern auch solche, die Geschäftsflächen auf mietvertraglicher Grundlage benützen, als Mitglieder anzuerkennen, sei im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaftszwecke gelegen und habe (durch jahrelange allgemeine Akzeptanz) unter einvernehmlichem Abgehen von der statutengemäß vorgesehenen Schriftform zu einer schlüssigen Abänderung der Gesellschaftsvertragsbestimmung geführt, daß nur Käufer von Geschäftsflächen Mitglieder werden könnten. Die erste Beklagte sei als Geschäftsflächenmieterin im Sinne ihrer mietvertraglichen Erklärung (und ihrer tatsächlichen, von den übrigen Gesellschaftern akzeptierten Mitwirkung) Gesellschafterin der Werbegemeinschaft. Die Festsetzung der Werbekostenbeiträge sei mit satzungsgemäß vorgesehener Mehrheit wirksam und auch für die erste Beklagte bindend beschlossen worden. Die Eintreibung fälliger Beiträge falle in den statutenmäßigen Wirkungskreis der Geschäftsführung. Es sei daher eine Geschäftsführungshandlung, die Eintreibung im Wege einer Inkassozession durch einen geeigneten Dritten vornehmen zu lassen. Die Inkassozession durch die Geschäftsführung sei namens der (in der) Werbegemeinschaft (zusammengeschlossenen Gesellschafter) wirksam erfolgt. Für die Zeit vom 1.Januar 1989 bis 31.Oktober 1991 schulde die erste Beklagte als Gesellschafterin der Werbegemeinschaft nach der unbestrittenen Fläche der von dieser gemieteten Geschäftsräumlichkeiten und dem verbindlichen Gesellschafterbeschluß über die Höhe der monatlichen Beiträge von 30 S je m2 jedenfalls den eingeklagten Betrag. Die zweite Beklagte hafte als Komplementärin der ersten Beklagten für deren Beitragsverbindlichkeiten mit der Kommanditgesellschaft zur ungeteilten Hand.

Das Berufungsgericht befand die von den Beklagten ausgeführte Beweis- und Tatsachenfeststellungsrüge als unberechtigt und die Verfahrensmängelrüge nach der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht als unwesentlich. In rechtlicher Würdung trat das Berufungsgericht der erstinstanzlichen Ansicht bei, daß - auch ohne formelle Unterfertigung einer Gründungsurkunde und ohne formelle Konstituierung - unter den Betreibern von Unternehmen im Geschäftszentrum eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zur Erreichung der im Statut niedergelegten Zwecke und mit der im Statut vorgesehenen Organisation zustande gekommen sei, sowie daß die erste Beklagte aufgrund ihres jahrelangen Verhaltens im Sinne ihres mietvertraglich erklärten Beitrittes Gesellschafterin der Werbegemeinschaft geworden sei und nach wie vor sei, habe sie doch (durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft) ohne jeden ihre Mitgliedschaft betreffenden Vorbehalt noch Ende des Jahres 1989 zur Bereinigung des Streites um die rückständigen Beiträge eine Zahlung von 100.000 S angeboten. Nach ihrem Zweck und ihren Statuten handle es sich bei der Werbegemeinschaft um eine weitgehend korporativ organisierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Bestand von einem Mitgliederwechsel unberührt bliebe.

Im Gegensatz zum Prozeßgericht erster Instanz verneinte das Berufungsgericht aber die Anspruchsberechtigung der Verwaltungsgesellschaft. Der Anspruch auf Zahlung der Beiträge sei ein Sozialanspruch. Jeder Mitgesellschafter könne von einem anderen die Zahlung fälliger Beiträge an die Gesellschaft (mit einer actio pro socio) fordern, die Verwaltungsgesellschaft sei aber selbst nicht Gesellschafterin der Werbegemeinschaft. Die Geschäftsführung habe die Ansprüche auf Zahlung der Beiträge auch nicht bloß zum Inkasso einem Dritten wirksam abtreten können, weil die Einforderung der (monatlich fällig werdenden) Beiträge nicht zu den Geschäftsführungsaufgaben zähle, von denen Handlungen ausgeschlossen wären, die die Mitglieder der Gesellschaft selbst oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander beträfen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin unterstellte, daß der die Inkassozessionserklärung unterfertigende Obmann Gesellschafter gewesen sei (dem einen actio pro socio zuzugestehen wäre), änderte dies nichts, weil dieser auch nur Zahlung an die Gesellschafter begehren könnte. Sollte man auch noch das Klagebegehren in diesem Sinne auffassen, wäre auch dann noch nichts für die Klägerin gewonnen, weil in der Abtretung eines Sozialanspruches durch einen einzelnen Gesellschafter zum Inkasso an einem Dritten eine nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unzulässige gewillkürte Prozeßstandschaft zu erblicken wäre.

Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil mit einem auf vollständige Klagsstattgebung (richtiger wohl nur auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz) zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Die Klägerin bekämpft dabei die berufungsgerichtlichen Ausführungen zur gewillkürten Prozeßstandschaft und ebenso die berufungsgerichtliche Ansicht, daß die Einforderung rückständiger laufender Beiträge nicht zu den Geschäftsführungsaufgaben zu zählen sei.

Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an. Sie halten den Revisionsausführungen vor allem entgegen, daß die Inkassozessionserklärung nicht auf einer korrekten Willensbildung der gewählten Geschäftsführung der Werbegemeinschaft beruht habe.

Die Revision ist aus den darzulegenden Erwägungen zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Der Organistor des Geschäftszentrums hatte in seinen Verträgen mit den Bewerbern um Nutzungsrechte Vorsorge für die Gründung und für den Bestand einer Werbegemeinschaft getroffen. Im Sinne dieser vertraglichen Regelungen bildeten die Betreiber von Geschäften in diesem Zentrum durch tatsächliches, auf den gesellschaftlichen Zusammenschluß gerichtetes Wirken unter Beobachtung der statutarischen Regelungen über Organbestellungen, Geschäftsführung und Entfaltung der den gemeinsamen Zielsetzungen entsprechenden (Werbe)Tätigkeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der aufgestellten Statuten. Die von den übrigen Gesellschaftern als solche akzeptierte mehrjährige gesellschaftliche Mitwirkung der nunmehrigen ersten Beklagten als einer Geschäftsinhaberin mit mietvertraglichen Benützungsrechten, nicht zuletzt die Zahlung und Entgegennahme der statutarisch festgesetzten monatlichen Beiträge, begründeten auch die Gesellschafterstellung der ersten beklagten Partei.

Weder der Abschluß des Gesellschaftsvertrages noch der Eintritt als Mitglied in die Gesellschaft, soweit ein solcher mit den gesellschaftsvertraglichen Zielsetzungen vereinbar ist, sind formgebunden und konnten auch schlüssig erfolgen. Das ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes entgegen dem Standpunkt der Beklagten, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, in Ansehung des Eintrittes der ersten beklagten Partei in die zustandegekommene Werbegemeinschaft der Fall gewesen. Das entspricht auch völlig dem vorprozessualen Verhalten der ersten beklagten Partei, die die Klägerin zuletzt um Verwendung für eine Herabsetzung der auf sie entfallenden erhöhten monatlichen Beiträge ersuchte.

Geschäftszweck ist vor allem die Gemeinschaftswerbung. Deren Kosten sind von den Gesellschaftern nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel zu tragen. Dies erfolgt durch festgesetzte monatliche Beiträge, die als nichts anderes als pauschalierte periodische Leistungen zur Deckung der laufenden gemeinschaftlichen Aktivitäten, insbesondere der Werbemaßnahmen, zu werten sind und im Rahmen der periodischen Rechnungslegung verrechnet werden. Die monatlichen Beiträge decken in dieser Art die Kosten der gesellschaftlichen Tätigkeiten. Es handelt sich nicht um Beiträge zum Hauptstamm des Vermögens der Gesellschaft. Die Einforderung und Eintreibung solcher satzungsgemäß festgesetzter Beiträge (nicht die Festsetzung selbst!) gehört zur ordentlichen Verwaltung der Gesellschaft und ist Sache der Geschäftsführung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichtes ist nicht zu folgen.

Der Geschäftsführer kann derartige gesellschaftsvertraglich wirksam festgesetzte Beiträge von einem einzelnen Mitglied der Gesellschaft wie ein Verwalter im Sinne des § 837 ABGB im eigenen Namen einfordern.

Dabei sind alle die gesellschaftsrechtlich geschützten Interessen der einzelnen Mitglieder wahrenden Mittel und Wege der Einforderung zulässig, so auch eine Inkassozession durch einen gesellschaftsnahen Dritten. Die Verwaltungsgesellschaft ist ein solcher Dritter. Es liegt weder eine gesellschaftsrechtlich unzulässige noch eine unwirksame Inkassozession vor.

Die gesellschaftsvertragliche Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung, die von der ersten beklagten Partei der vorprozessualen Korrespondenz ganz augenscheinlich unterstellt worden war, ist im Revisionsstadium nicht mehr strittig.

Nicht nur der Einwand der fehlenden Mitgliedschaft und damit Beitragsschuld der ersten beklagten Partei unter gesamtschuldnerischer Mithaftung der zweiten beklagten Partei ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, unberechtigt, sondern auch der Einwand der mangelnden Forderungsberechtigung der Klägerin.

In Stattgebung der Revision war daher das erstinstanzliche Urteil in seinem klagsstattgebenden Ausspruch und in der Kostenentscheidung wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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