6Fs501/93•OGH 6Fs501/93
Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl als weitere Richter über die von Ferdinand Brandstetter, geboren am 5.Februar 1928, ehemaliger Landwirt, derzeit Apartado 3365, 5 Managua, Nicaragua, als dem Betroffenen in dem zu AZ SW 242/84 des Bezirksgerichtes Wels geführten Sachwalterschaftsverfahren wegen angeblicher Säumnisse des Landesgerichtes Wels bei der Erledigung des zu AZ R 52/93 angefallenen Rekurses sowie der zu den AZ Fs 8/92, Fs 9/92 und Fs 11/92 angefallenen Fristsetzungsanträge gestellten Fristsetzungsanträge gemäß § 91 Abs 3 GOG den
Beschluß :
Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.
Begründung:
Für den nunmehr 65 Jahre alten ehemaligen Landwirt ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt. Die Sachwalterschaftssache führt ein oberösterreichisches Bezirksgericht. Der Betroffene hält sich seit Sommer 1987 in Mittelamerika auf. Der ihm im Erbweg zugefallene landwirtschaftliche Besitz wurde veräußert, der Erlös im Inland zinsbringend angelegt. Der Wert dieses Vermögens übersteigt 13 Mio S. Zur Deckung seiner laufenden Lebensbedürfnisse hat der Sachwalter dem Betroffenen monatlich per Scheck 1.500 US-Dollar zu übermitteln.
Der Betroffene sah sich bereits mehrmals veranlaßt, wegen behaupteter Säumnisse des Sachwalterschaftsgerichtes, aber auch des Rekursgerichtes Fristsetzungsanträge zu stellen.
Mit einer am 1.März 1993 in Managua (Nr. 29931) zur Postaufgabe gebrachten, an das Sachwalterschaftsgericht und das Rekursgericht adressierten Briefsendung brachte er unter anderem einen an den Obersten Gerichtshof als dem dem Rekursgericht übergeordneten Gerichtshof gerichteten, mit 1.März 1993 datierten Fristsetzungsantrag wegen mehrfach gerügter Säumnisse des Rekursgerichtes bei diesem ein.
Das Rekursgericht legte diese Fristsetzungsanträge unter Aktenanschluß mit der Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor, daß sämtliche nach dem Vorbringen im Fristsetzungsantrag als ausstehend bezeichnete Entscheidungen bereits getroffen worden seien.
Im einzelnen bemängelte der Fristsetzungswerber, er habe gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 13.Mai 1992, ON 384, Rekurs erhoben, aber noch keine Erledigung erhalten.
Über das Rechtsmittel (ON 422) hat das Rekursgericht mit seinem Beschluß vom 10.Februar 1993 zu AZ R 92/93 bereits vor der Verfassung des Fristsetzungsantrages eine Sachentscheidung getroffen. Es mag sein, daß diese dem Fristsetzungswerber bei Verfassung seines Antrages noch nicht zugestellt war. Das Rekursgericht hatte aber bereits die von ihm zu treffende Rechtsmittelentscheidung beschlossen; das Rekursgericht hatte im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages keine Verfahrenshandlung mehr zu setzen.
Weiters rügt der Fristsetzungswerber, er habe an das Gericht zweiter Instanz mehrere Fristsetzungsanträge zur Behebung erstinstanzlicher Säumnisse gerichtet, aber noch keine Entscheidung über seine Fristsetzungsanträge erhalten; dabei bezog sich der Fristsetzungswerber darauf, daß das Sachwalterschaftsgericht über seine Anträge vom 16.März 1992, vom 13.April 1992 und vom 16.Juli 1991 sowie über seine Vorstellung vom 25.6.1992 gegen den Beschluß ON 384 noch nicht entschieden habe.
Der mit 8.Juni 1992 datierte und am folgenden Tag in Nicaragua (unter Nr 443877) zur Postaufgabe gebrachte Fristsetzungsantrag war am 17. Juni 1992 bei Gericht eingelangt und unter dem Aktenzeichen Fs 9/92 in Behandlung genommen worden. Der mit 9.2.1992 (offenbar unrichtig) datierte und ebenfalls am 9.Juni 1992 in Nicaragua (unter Nr 443879) zur Postaufgabe gebrachte Fristsetzungsantrag war gleichfalls am 17.Juni 1992 bei Gericht eingelangt und unter dem Aktenzeichen Fs 8/92 in Behandlung genommen worden. Über beide Fristsetzungsanträge traf das Fristsetzungsgericht mit seinem Beschluß vom 27.Juli 1992 eine Sachentscheidung. Nach dem vorliegenden internationalen Rückschein wurde eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Fristsetzungswerber am 29.Oktober 1992 durch die Post in Managua durch Ausfolgung an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt.
Der mit 28.Oktober 1992 datierte und am 4.November 1992 bei Gericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde unter dem Aktenzeichen Fs 11/92 in Behandlung gezogen und vom Fristsetzungsgericht mit Beschluß vom 30. November 1992 abgewiesen. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde nach dem vorliegenden internationalen Rückschein dem Fristsetzungswerber per Post am 1.März 1993 durch Ausfolgung an ihn selbst zugestellt.
Zur Zeit des Einlangens der erwähnten drei Fristsetzungsanträge bei Gericht (am 8.März 1993) hatte das Fristsetzungsgericht über sämtliche im numehr gestellten Fristsetzungsantrag als ausstehend bezeichneten Anträge bereits entschieden gehabt.
(Eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 13.Mai 1992, ON 384, war jedenfalls durch die eingangs erwähnte Rekursentscheidung vom 10. Februar 1993 gegenstandslos geworden.)
Zur Zeit des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages hatte das Rekursgericht als Rechtsmittel- und als Fristsetzungsgericht sämtliche vom Fristsetzungswerber als ausstehend dargestellten Entscheidungen bereits gefällt gehabt.
Der Fristsetzungsantrag erweist sich damit als unberechtigt.
Er war aus diesem Grunde abzuweisen.
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