OGH 3Ob516/93

3Ob516/93Tribunal Superior28 de abr. de 1993

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OGH 3Ob516/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Andreas P*****, geboren am 17.Mai 1983, und Sandra P*****, geboren am 5.Dezember 1990, diese vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 19.Bezirk in Wien als Sachwalter für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, infolge Rekurses der Mutter Regina P*****, ***** vertreten durch Dr.Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin, Friedrichstraße 2, 1010 Wien, als Sachwalterin, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 1993, GZ 22 R 41/92-59, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.März 1992, GZ 26 P 201/85-5 in ON 53, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, über den Rekurs der Mutter unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Begründung

Begründung:

Die Mutter wurde am 24.März 1992 verpflichtet, für den Unterhalt des jüngeren Kindes ab 1.Dezember 1991 monatlich S 700,-- zu leisten. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde nach erfolglosem Zustellversuch in der Wohnung der Mutter beim Postamt 1210 Wien hinterlegt. Die Abholfrist begann am 14.April 1992. Die Sendung wurde nicht behoben und langte am 6.Mai 1992 wieder beim Erstgericht ein.

Am 6.Juli 1992 gab die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 1. Oktober 1991, GZ 3 SW 53/91-6, für die Mutter bestellte einstweilige Sachwalterin, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 2.Dezember 1991, GZ 3 SW 53/91-10, mit ihrer Vertretung "in sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ämtern und Behörden sowie Sozialversicherungsträgern und sämtlichen Vermögensangelegenheiten" betraut wurde, einen Schriftsatz zur Post, womit die Nichtigkeit des ohne Beiziehung der Sachwalterin abgeführten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens geltend gemacht wurde.

Das Rekursgericht behandelte die Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 24.März 1992 und wies den Rekurs "als unzulässig" zurück. Die Rekursfrist sei mit dem "27.März 1992" abgelaufen. Der verspätete Rekurs könne auch nicht nach § 11 Abs 2 AußStrG berücksichtigt werden. Es bedürfe nicht der Prüfung, ob die Sachwalterin zum Einschreiten für die Mutter befugt sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der "Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof" zulässig sei.

Der von der Mutter durch ihre Sachwalterin erhobene Rekurs gegen diese Entscheidung in zweiter Instanz ist zulässig und berechtigt.

Wie sich aus den Akten des Sachwalterbestellungsverfahrens ergibt, wurde die einstweilige Sachwalterin schon mit Beschluß vom 2.Dezember 1991, der der Mutter am 20.1.1992 zugestellt wurde, mit der Vertretung der Betroffenen in sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Behörden und der Besorgung sämtlicher Vermögensangelegenheiten betraut (§ 238 Abs 2 AußStrG). Da die Behinderte innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten kann (§ 273 a Abs 1 ABGB), die Feststetzung der Unterhaltsverpflichtung in den Aufgabenkreis der Sachwalterin fällt und dieser der erstinstanzliche Beschluß nicht zugestellt wurde, konnte die Rekursfrist durch die unwirksam gebliebene Hinterlegung der an die Betroffene adressierten Sendung nicht in Gang gesetzt werden. Die vom Rekursgericht angenommene Verspätung des Rekurses liegt nicht vor. Die zu ihrer Vertretung berufene Sachwalterin, die am 17.Juni 1992 endgültig bestellt und mit der Vermögensverwaltung und der Vertretung vor Behörden betraut wurde, hat für sie in diesem Verfahren einzuschreiten.

Bei der neuen Entscheidung wird auch die Zuständigkeit iSd § 23 Z 1 lit a JGG zu prüfen sein (Beim BG Döbling ist zu 3 P 1/92 seit 7. Jänner 1992 ein Pflegschaftsverfahren betreffend die mj. Sandra P***** anhängig).

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