OGH 3Nd505/93

3Nd505/93Tribunal Superior28 de abr. de 1993

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OGH 3Nd505/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Ferdinand R***** infolge Antrags der Testamentserbin Aloisia V***** vertreten durch Dr.Kurt Hutter, öffentlicher Notar in Mittersill, auf Delegierung der Verlassenschaftsabhandlung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens wird anstelle des Bezirksgerichtes Kufstein das Bezirksgericht Mittersill bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die letztwillig berufene Alleinerbin Aloisia V***** stellte den Antrag, die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung an das Bezirksgericht Mittersill zu übertragen, zumal alle wesentlichen Nachlaßwerte im Bereich dieses Bezirksgerichtes vorhanden seien und sie selbst im Bereich dieses Bezirksgerichtssprengels wohnhaft sei (GZ A 1231/92z-11). Das Bezirksgericht Kufstein, welches zur Führung der Verlassenschaftssache nach Ferdinand R***** zuständig wäre, gab bekannt, daß neben der Testamentserbin auch die gesetzlichen Erben bzw. der Pflichtteilsberechtigte im Land Salzburg wohnhaft seien, weshalb kein Einwand gegen die beantragte Delegierung bestehe.

Da alle am Verfahren beteiligten Personen eine räumliche Nähe zum Bezirksgericht Mittersill haben und die wesentlichen Nachlaßwerte tatsächlich im Bereich des Bezirksgerichtes Mittersill befindlich sein dürften, ist die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Mittersill zweckmäßig (§ 31 JN).

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