5Ob1543/93•OGH 5Ob1543/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache betreffend Lydia C*****, geboren am 7.April 1973, Studentin, ***** wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Kurt C*****, technischer Angestellter, *****vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 23.Feber 1993, GZ 5 R 47/93-90, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des unterhaltspflichtigen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Unterhaltsberechtigte begann nach Ablegung der Matura an einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium mit der zweijährigen Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin. Wegen Mißerfolges in einem Gegenstand mußte sie den ersten Jahrgang wiederholen. Bei dieser Sachlage stellt die Verneinung des Unterhaltsverlustes durch die Vorinstanzen keine Überschreitung des dem Rechtsanwender bei Beurteilung der Zielstrebigkeit des Studiums eingeräumten Spielraumes
dar, zumal die Reifeprüfung in einer allgemeinbildenden höheren Schule keine bestimmte Berufsausbildung darstellt.
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