15Os164/92(15Os165/92)•OGH 15Os164/92(15Os165/92)
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Basri G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten Basri G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23.April 1992, GZ 17 Vr 267/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Angeklagten Basri G***** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider den Ablauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erteilt.
Über die Rechtsmittel dieses Angeklagten wird gesondert entschieden werden.
Gründe:
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Oktober 1992, GZ 15 Os 116/92-8, aus dem sich auch der nähere Sachverhalt ergibt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Basri G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.April 1992, GZ 17 Vr 267/92-48, (als verspätet) zurückgewiesen worden. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger Dr.B***** am 18.November 1992 zugestellt. Mit einem am 30. November 1992, somit rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz beantragte der genannte Angeklagte die Erteilung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; zugleich führte er dieses Rechtsmittel aus.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäß § 364 Abs. 1 Z 1 StPO zu erteilen, wenn der Angeklagte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, er um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und die Ausführung zugleich anbringt.
Nach der Urteilszustellung an den dem Angeklagten Basri G***** gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr.W***** hatte der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über Ersuchen des Genannten eine Verteidigerumbestellung vorgenommen und Rechtsanwalt Dr.B***** gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Verteidiger des Angeklagten bestellt; dies nach den gepflogenen Erhebungen deshalb, weil Dr.B***** über eine bessere Aktenkenntnis verfüge als Dr.W*****. Der dem Rechtsanwalt Dr.B***** zugestellten Ausfertigung des Umbestellungsbescheides, der eine Urteilsausfertigung nicht angeschlossen war, sind die Gründe für die Umbestellung nicht zu entnehmen.
Mit dem durch BGBl 1983/383 eingeführten Absatz 4 des § 45 RAO sollte dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.Oktober 1982, G 44/80, 51/81 Rechnung getragen und normiert werden, in welchen konkreten Fällen ein Rechtsanwalt, der zur Pflichtverteidigung berufen ist, zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist. Demnach sind die im § 45 Abs. 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe taxativ im Gesetz angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in der erwähnten Gesetzesstelle nicht genannt, weshalb die vom Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorliegend vorgenommene Verteidigerumbestellung mit dem Gesetz nicht im Einklang stand.
Da weder aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, daß Dr.B***** wußte, daß die Verteidigerumbestellung aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgt ist, durfte er darauf vertrauen, daß der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bei der Umbestellung dem Gesetz gemäß vorgegangen und für die Umbestellung ein Grund des § 45 Abs. 4 RAO vorgelegen sei. Demnach aber konnte er mit Recht davon ausgehen, daß Dr.W***** die Verteidigung aus einem der im § 45 Abs. 4 RAO angegebenen Gründen mit Erfolg abgelehnt hat und daß ihm daher ab Zustellung des Umbestellungsbescheides - eine Urteilsausfertigung war ihm ja schon am 12.Mai 1992 zur Ausführung der Rechtsmittel von Ömer und Basri G***** zugestellt worden - die gesamte vierzehntägige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Verfügung stehen werde.
Die Verteidigerumbestellung durch den Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer - ohne daß dafür ein im Gesetz vorgesehener Grund vorlag - war für Rechtsanwalt Dr.B***** ein unabwendbarer Umstand, der es ihm unmöglich machte, das Rechtsmittel des Angeklagten innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelausführungsfrist zu verfassen.
Dem berechtigten Wiedereinsetzungsantrag war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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