10ObS55/93•OGH 10ObS55/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (Vertreter der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (Vertreter der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf C*****, vertreten durch Dr.Christoph Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Linke Wienzeile 48-52, 1061 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.August 1992, GZ 34 Rs 19/92-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.März 1991, GZ 24 Cgs 519/90-25a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit wird wohl benannt, in den Rechtsmittelausführungen wird jedoch ein Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt.
Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß der Kläger ab 14.11.1990 für die Dauer eines halben Jahres nicht imstande war, Schwerarbeiten zu verrichten und auch nicht an exponierten Arbeitsstellen und in gebückter Körperhaltung tätig sein konnte. Während der übrigen Zeit bestand seit dem Stichtag keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge des Klägers, der in der Berufung das Fehlen eines zusammenfassenden Gutachtens moniert hatte, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht vorliege. Zu Unrecht erhebt die Revision in diesem Zusammenhang den Vorwurf der Aktenwidrigkeit. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz erstattete der Sachverständige für Neurologie und Psychiartie ein zusammenfassendes Gutachten, dessen Inhalt sich aus dem Verweis auf das von diesem Sachverständigen schriftlich erstattete Gutachten ergibt. Hierauf hat das Berufungsgericht Bezug genommen. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverständigengrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt er inhaltlich eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 245/92 mwN). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß aufgrund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 5/96 ua). Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Kläger, abgesehen von der Zeitspanne eines halben Jahres, während des maßgeblichen Zeitraumes in seiner Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht beschränkt war. Abgesehen davon, daß auch in der Zeit ab 14.11.1990 seine Arbeitsfähigkeit keineswegs in einem Maß eingeschränkt war, das einer Verweisung auf den Arbeitsmarkt im Wege gestanden wäre, könnte, wie noch auszuführen sein wird, selbst ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt für 6 Monate keinen Anspruch auf die begehrte Leistung begründen.
Aus der Berufung auf § 256 ASVG ist für den Kläger nichts gewonnen. Anspruch auf Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität besteht gemäß § 254 Abs 1 Z 2 ASVG ab der 27.Woche ihres Bestandes. Gemäß § 256 ASVG kann bei vorübergehender Invalidität die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Hier steht fest, daß der Kläger nur während eines Zeitraumes eines halben Jahres ab 14.11.1990 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Selbst wenn in dieser Zeit Invalidität im Sinne des Gesetzes bestanden hätte, wofür jedoch die Feststellungen, wie erwähnt, keinerlei Grundlagen bieten, könnte ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht bestehen, weil die Zeitspanne von 27 Wochen nicht überschritten worden wäre.
Ebenso kann der Kläger aus § 255 Abs 4 ASVG für seinen Standpunkt nicht ableiten. Die gerichtliche Entscheidung hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu ergehen (Fasching, ZPR2 Rz 793; idS auch SSV-NF 2/131, 6/18). Nach Schluß der Verhandlung eingetretene Sachverhaltsänderungen sind bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die mündliche Verhandlung vom Erstgericht am 19.3.1991 geschlossen. Der am 7.7.1938 geborene Kläger hatte die besondere Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 4 lit a ASVG zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt; er hat das 55.Lebensjahr nicht einmal im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung vollendet. Das Begehren kann daher aus diesem Grund nicht unter dem Gesichtspunkt des § 255 Abs 4 ASVG beurteilt werden. Dies ganz abgesehen davon, daß nach den Feststellungen nach Ablauf des sechsmonatigen Zeitraumes ab 14.11.1990 keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, so daß auch unter Anwendung der günstigeren Bestimmung des § 255 Abs 4 kein Anspruch auf die begehrte Leistung bestünde.
Aus diesen Gründen erübrigten sich auch Feststellungen über den bisherigen Berufsverlauf des Klägers.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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