6Ob525/93•OGH 6Ob525/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Klinger, Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Dipl.Ing.Wolfgang G*****, und 2./ Dipl.Ing. Martha G*****, beide vertreten durch Dr.Anton, Dr.Peter und Dr.Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1./ Lukas R*****, und 2./ Mathilde R*****, 3./ Ludmilla K*****, 4./ Karl R*****, und 5./ Vida R*****, sowie 6./ Jakob K*****, alle vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Dienstbarkeiten, aus Anlaß des von den Klägern gegen den zum Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 12.Oktober 1992, GZ 8 C 916/92-5, ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Dezember 1992, AZ 2 R 541/92 (ON 11), erhobenen Rekurses den
Beschluß
gefaßt:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, seinen Aufhebungsbeschluß vom 17. Dezember 1992 (ON 11) durch die Aussprüche zu ergänzen, wie in Ansehung jedes einzelnen nach dem Standpunkt der Beklagten herrschenden Gutes (EZZ 429, 75, 61 und 62) gesondert jeweils der Entscheidungsgegenstand bewertet wird.
Begründung:
Die Kläger erheben als Miteigentümer einer Liegenschaft gegen die Eigentümer von vier in ihrer Nachbarschaft gelegenen Liegenschaften klageweise das Begehren auf Feststellung, daß zugunsten der Liegenschaften der Beklagten keine Wegedienstbarkeit ihren Grund belaste. Soweit die Beklagten nicht Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft sind (erste und zweite beklagte Partei einerseits und vierte und fünfte beklagte Partei anderseits), bilden sie keine Streitgenossenschaft iS des § 11 Z 1 ZPO. Die gegen sie gerichteten Ansprüche sind deshalb insofern gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht zusammenzurechnen. Das ist auch bei einem zweitinstanzlichen Bewertungsausspruch zur Beurteilung der Zulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Rechtsmittels zu beachten (§ 500 Abs 3 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf im Falle eines Aufhebungsbeschlusses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen nach § 502 ZPO für zulässig erklären. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld, ist der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO der berufungsgerichtliche Bewertungsausspruch zugrundezulegen. Zur Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ist der funktionell ausschließlich dem Berufungsgericht zustehende Bewertungsausspruch unerläßlich. Das gilt wegen § 519 Abs 2 ZPO für berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse in zwingender Analogie zu § 500 ZPO.
Das Berufungsgericht wird seinen Bewertungsausspruch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß vier voneinander unabhängige selbständige, nicht zusammenzurechnende Feststellungsansprüche vorliegen, entsprechend aufzugliedern haben.
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