2R24/93•OLG 2R24/93
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Rechtssache der klagenden Partei Leasing GmbH, vertreten durch Dr.Reinhard Selendi, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Vertriebsgesellschaft m.b.H., wegen S 189.174,02 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Wels vom 26.1.1993, 1 Cg 345/92-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 4 ZPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil sprach das Erstgericht der klagenden Partei Normalkosten in Höhe von S 12.165,60 zu. Mit rechtzeitigem Kostenrekurs begehrt die klagende Partei eine Abänderung des Kostenzuspruches auf S 15.092,40. Der Unterschied liegt darin, daß das Erstgericht Normalkosten nach TP 2 RAT bestimmt hat, nach Ansicht der Rekurswerberin jedoch Kosten für eine Klage nach TP 3 gebühren.
Aus der Klagserzählung ergibt sich, daß es sich um eine vertraglich vereinbarte Abschlagsforderung aus der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages der Parteien handelt. Der Tatbestand wird in einem einzigen Satz mit einer einzigen Zahl (Gesamtbetrag der geforderten Abschlagszahlung) geschildert und entstammt offensichtlich einem automationsunterstützten Textprogramm, wobei nicht einmal die in Klammer gesetzten Textvarianten für die Belangung mehrerer beklagter Parteien durchgestrichen worden sind. Es kann überhaupt kein Zweifel bestehen, daß hiemit die Tatbestandsvoraussetzung der TP 2 I Z 1 lit.b RAT "sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist" erfüllt wurde, zumal die Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal dahin ausgeformt hat, daß es sich bei den sogenannten Klagen einfacher Art um solche Klagen handelt, die auch von einem juristisch nicht gebildeten Rechtsanwaltsgehilfen aufgrund schablonenhafter Anweisung verfaßt werden (EvBl. 1949/652, MietSlg. 22.148 u.v.a..). Die Rekurswerberin weist allerdings auf die Entscheidungen des OLG Linz, 1 R 220/91 und 4 R 3/92 hin, mit denen Klagen der vorliegenden Art unabhängig von ihrem Umfang nach TP 3 RAT entlohnt worden sind, weil sich der Klagstypus Forderung aus der Auflösung eines Leasingvertrages nicht unter die in TP 2 I Z 1 lit.b taxativ aufgezählten Klagstypen einordnen lasse, insbesondere auch nicht unter dem Typus Klage auf Bezahlung des Bestandzinses. Dies gibt Anlaß, die Abgrenzung von Klagstypen nach TP 2 und 3 RAT in Zusammenhang mit Klagen aus Leasinggeschäften einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die derzeit geltenden Abgrenzungsrichtlinien sind mit dem BGBl. Nr.189/1969 geschaffen worden. Damals war das Rechtsinstitut des Leasingvertrages in Österreich noch praktisch unbekannt. Heute gehören Leasinggeschäfte zum juristischen Alltag, ohne daß es der Gesetzgeber bisher für notwendig befunden hat, den Leasingvertrag in allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen so zu definieren, daß er eindeutig unter die Kategorie der Bestandverträge fällt. Rechtsprechung und Lehre rücken den Leasingvertrag ohnehin mit Ausnahme leasingspezifischer Besonderheiten (vgl. zB Fink, Zahlung von Leasingraten als Zug-um-Zug Geschäft, ÖBA 1992, 809) so weit in die Nähe der Bestandverträge, daß bisher kein diesbezüglicher legislativer Regelungsbedarf bestand. So bestünden wohl auch keine Bedenken, das Einklagen von Leasingraten wie eine Klage auf Bezahlung des Bestandzinses zu qualifizieren.
Die Besonderheit des Einklagens von vertraglich im voraus festgelegten Abschlagszahlungen bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages liegt nun darin, daß es Ähnliches bei den klassischen Bestandvertragstypen Miet- und Pachtvertrag nicht gibt. Eine diesbezügliche Analogie bei einer Subsumierung nach TP 2 I Z 1 lit.b RAT ist daher nur dann zulässig, wenn es sowohl bei historischer Betrachtungsweise als auch in der Judikatur Anhaltspunkte dafür gibt, daß der gesetzlichen Ausformung bestimmter Klagstypen das weitere Tatbestandsmerkmal der Klage einfacher Art sozusagen zugrunde gelegt worden ist; dann ist es nämlich auch bei taxativer Aufzählung bestimmter Klagstypen zulässig, deren Abgrenzung zu anderen, nicht unter TP 2 zu subsumierenden Klagstypen sehr weit zu interpretieren. Solche Anhaltspunkte gibt es aber nicht nur, wie bereits oben skizziert, in der historischen Betrachtungsweise, sondern auch zur Genüge in der Judikatur. So ist es seit längerem einhellige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichtes Linz (und nicht nur dieses Rechtsmittelgerichtes, vgl. WR 59), daß der Klagstyp der Darlehensklage für die Anwendung der TP 2 sehr weit auszulegen ist, daß also nicht nur Darlehensklagen darunter fallen, die sich gegen Bürger richten, sondern trotz der von der Lehre herausgearbeiteten Unterschiedlichkeit der Vertragstypen Darlehen und Kredit auch Kreditklagen aller Art (hg. 1 R 244/86, 2 R 236/87 ua). Obwohl in TP 2 I Z 1 lit.b RAT ausdrücklich nur Wechselmandatsklagen angeführt sind, werden vom OLG Linz auch normale Wechselklagen nach TP 2 honoriert, wenn eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist und das Vorbringen sich nicht von einer Wechselmandatsklage unterscheidet (3b R 67/85, 5 R 16/86, 2 R 147/92 ua). Schließlich sind bis zur EO-Novelle 1991 (vgl. 12 Ra 48/92) sogar Drittschuldnerklagen einfacher Art nach TP 2 honoriert worden (12 R 19/88), obwohl dieser Klagstypus dem ersten Anscheine nach überhaupt nicht den in TP 2 aufgezählten Klagstypen zuzuordnen ist.
Diese Überlegungen zeigen, daß das Erstgericht die gegenständliche Klage zutreffend nur nach TP 2 honoriert hat. Damit steht die im Rekurs zitierte Entscheidung 1 R 220/91 (deren Begründung in der Entscheidung 4 R 3/92 wortwörtlich übernommen worden ist) nicht in Widerspruch, weil in jener Klage der Ertrag aus der Verwertung des Bestandgegenstandes als den Anspruch der klagenden Partei mindernd berücksichtigt worden ist. Wenn neben dem Anspruch auf Leasingentgelt auch noch Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden, wird auch weiterhin selbst bei kurzer Darstellung des Sachverhaltes die Entlohnung nach TP 3 RAT erfolgen müssen (2 R 230/88, 12 R 112/88, 4 R 49/92), doch ist dies bei der vorliegenden Klage nicht der Fall. Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
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