OGH 12Os40/93

12Os40/93Tribunal Superior25 de mar. de 1993

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os40/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der bei dem (nunmehr) Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 15 Vr 161/91 anhängigen Strafsache gegen Siegfried S***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148, 2.Fall, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Siegfried S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.Februar 1993, AZ 21 Bs 37/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Siegfried S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Siegfried S***** wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8.Oktober 1992, GZ 15 Vr 161/91-75, wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148, erster Fall; 229 Abs.1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Im Zeitpunkt der Urteilsfällung befand sich der Angeklagte zum AZ 31 Vr 1394/87 des Landesgerichtes Linz in Strafhaft. Nach deren Ende (am 17. Oktober 1992) wurde er mit Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8.Oktober 1992 aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit c StPO (wieder) in Untersuchungshaft genommen. Ein Enthaftungsantrag wurde mit Beschluß der Ratskammer vom 8.Jänner 1993 wegen Fortdauer der Haftgründe abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluß vom 10. Februar 1993, 21 Bs 37/93, der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bereits vom Erstgericht festgestellten Haftgründen.

Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde behauptet Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft und Fortfall der Haftgründe (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung). Sie ist indes nicht begründet.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.Feber 1993 wurde zu AZ 12 Os 134/92 der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das eingangs angeführte Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau teilweise Folge gegeben, dieses Urteil in der rechtlichen Qualifikation des Betrugsverbrechens aufgehoben, Siegfried S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und über ihn hiefür sowie für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB gemäß §§ 28, 65 Abs. 2, § 148, zweiter Strafsatz, StGB eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verhängt.

Daraus erhellt bereits, daß die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Tag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unter Bedachtnahme auf die Haftgründe weder außer Verhältnis zum Zweck dieser Maßnahme steht (§ 2 Abs. 1 GRBG) noch im Verhältnis zu der rechtskräftig verhängten Strafe offenbar unangemessen ist (§ 193 Abs. 2 StPO).

Das Oberlandesgericht ist auch zu Recht vom Vorliegen der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Haftgründe ausgegangen. Der Beschwerdeführer hatte sich durch mehrjährige Flucht ins Ausland sogar dem Strafvollzug entzogen, beging jene Straftaten, für die er nunmehr rechtskräftig verurteilt wurde, während dieser Flucht nahezu zur Gänze im Ausland und stand erst nach Durchführung eines Auslieferungsverfahrens der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Durch die fortgesetzte Deliktsbegehung nach mehrfacher einschlägiger Vorverurteilung war auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Untersuchungshaft indiziert.

Demzufolge wurde durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG).

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, weswegen sich ein Ausspruch über den Beschwerdekostenersatz erübrigt (§ 8 GRBG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.