6Nd503/93•OGH 6Nd503/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Kellner als weitere Richter in der zu 7 Cg 59/93 des Kreisgerichtes Leoben anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Harald W*****, Alleininhaber der prot.Fa. E*****ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Peter Dittrich, Rechtsanwalt in Murau, wegen S 126.000,-
infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte mit ihrer beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage S 126.000,- aus einem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag, dessen Erfüllung der Beklagte vereitelt habe.
Das Landesgericht Salzburg sprach über Einrede des Beklagten seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über Antrag der klagenden Partei an das nicht offenbar unzuständige Kreisgericht Leoben. Die klagende Partei stellte den Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, weil der Geschäftsführer der klagenden Partei und drei Zeugen in dessen Sprengel wohnhaft seien und der Beklagte sowie seine als Zeugin namhaft gemachte Frau in Linz zu Hause seien und von dort die Zufahrt nach Salzburg weniger aufwendig sei als nach Leoben.
Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil er auch in Murau einen Wohnsitz habe, wo er und seine Ehefrau sich überwiegend aufhielten und überdies zwei Zeugen im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben, welches eine Delegierung befürwortet, wohnhaft seien.
Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zweckmäßigkeit als Voraussetzung für eine Delegierung keineswegs eindeutig zugunsten der klagenden Partei beantwortet werden. Da der Beklagte der Delegierung widersprochen hat, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben.
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